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BGBl II 11/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Verordnung: Geschäftsordnung, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder der Schlichtungskommission gemäß § 13a des Universitätsgesetzes 2002

11. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Geschäftsordnung, den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder der Schlichtungskommission gemäß § 13a des Universitätsgesetzes 2002

Auf Grund des § 13a Abs. 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, wird verordnet:

Zusammensetzung

§ 1. (1) Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden tritt an ihre oder seine Stelle ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist auch im Nicht-Vertretungsfall zu den Sitzungen und allfälligen mündlichen Verhandlungen einzuladen und nimmt an diesen ohne Stimme teil.

Geschäftsstelle

§ 2. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Abteilung VII/6a, eine Geschäftsstelle errichtet, die durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten wird. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitglieder der Geschäftsstelle sind bezüglich der laufenden Geschäfte lediglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungskommission weisungsgebunden.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

1. die administrative Unterstützung der oder des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen und mündlichen Verhandlungen durch Protokollführung;

2. die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Parteien und sonstigen am Verfahren beteiligten Personen und Einrichtungen;

3. die Gewährung der Akteneinsicht;

4. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

Einleitung des Verfahrens

§ 3. (1) Anträge gemäß § 13 Abs. 3 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag hat eine Darstellung der Schlichtungsangelegenheit, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

(3) Die Geschäftsstelle hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln.

(4) Die oder der Vorsitzende hat die Zustellung einer Abschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Gleichzeitig hat die oder der Vorsitzende beide Parteien aufzufordern, binnen zwei Wochen je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer zu nominieren.

(5) Dem Antragsgegner steht es frei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller eine Abschrift der Gegenschrift zu übermitteln.

(6) Die Geschäftsstelle hat Abschriften des Antrages und der Gegenschrift der oder dem Vorsitzenden sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern zur Verfügung zu stellen.

Einladung zu den Sitzungen der Schlichtungskommission

§ 4. (1) Die Sitzungen der Schlichtungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden anberaumt.

(2) Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsstelle im Auftrag der oder des Vorsitzenden schriftlich ein. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen soll an die Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin abgesendet werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingeladen werden.

(3) Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuberufen.

Teilnahme an Sitzungen

§ 5. (1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle zu informieren.

(2) Die Teilnahme an den Sitzungen wird im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet.

Mündliche Verhandlung

§ 6. (1) Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.

(2) Die oder der Vorsitzende hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Schlichtungskommission dies beschließt.

(3) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so sind die Parteien und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen tunlichst eine vierzehntägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.

(4) Die Schlichtungskommission kann beschließen, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige zu hören.

Sitzungs- bzw. Verhandlungsführung

§ 7. (1) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf.

(2) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit Beschluss der Schlichtungskommission in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ebenso können Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, in der Sitzung von der Tagesordnung entfernt werden, wenn die Schlichtungskommission dies beschließt.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und Verhandlungen. Sie oder er hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen.

(4) Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag über die Schlichtungsangelegenheit. Dieser Vortrag hat den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt, die Anträge der Parteien und das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen zu enthalten.

(5) Die Schlichtungskommission hat zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.

Protokolle

§ 8. (1) Über die Sitzungen und Beratungen wird von der Geschäftsstelle unter Anleitung der oder des Vorsitzenden ein Resumeeprotokoll geführt. Für mündliche Verhandlungen gelten die §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004.

(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.

(3) Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugesandt. Diese können binnen 14 Tagen Einwendungen erheben.

Beschlüsse, Beratung und Abstimmung der Schlichtungskommission

§ 9. (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen namentlich und in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung des Bescheides gesondert abzustimmen. Ein darauf abzielendes Verlangen muss jedoch sofort nach der Abstimmung über den Spruch gestellt werden.

Aufgaben der oder des Vorsitzenden

§ 10. Der oder dem Vorsitzenden obliegt:

1. die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;

2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;

3. die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;

4. die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;

5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

§ 11. (1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

(2) Der oder dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, gebührt für eine Sitzung oder mündliche Verhandlung eine Vergütung von 1.000,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 100,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde.

(3) Den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, die oder der im Nicht-Vertretungsfall an den Sitzungen und mündlichen Verhandlungen teilnimmt (siehe § 1 Abs. 2), gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung oder mündlichen Verhandlung eine Vergütung von 500,-- EUR. Ab einer Sitzungs- oder Verhandlungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50,-- EUR für jede angefangene halbe Stunde.

(4) Durch die Vergütung gemäß Abs. 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

Gehrer

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