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BGBl II 6/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Verordnung: Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

6. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Auf Grund der §§ 154 Abs. 1 und 196 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile

§ 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß § 154 Abs. 1 MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. zu jedem Grundstück bzw. Grundstücksteil folgende Angaben aus der Grundstücksdatenbank:
    1. a) Grundstücksnummer,
    2. b) Katastralgemeinde samt Nummer,
    3. c) Einlagezahl des Grundbuches samt dessen Name und Nummer,
    4. d) die Benützungsarten,
    5. e) Ortsgemeinde,
    6. f) Verwaltungsbezirk und
    7. g) Namen der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
  2. 2. die Anschrift der Grundeigentümer aus dem Zentralen Melderegister,
  3. 3. die tatsächliche Nutzung der Grundstücke und Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
  4. 4. die Lage der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen und
  5. 5. die aus den Koordinaten der Eckpunkte errechneten Flächeninhalte der Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern.

Lageplan

§ 2. (1) Der Lageplan gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.

Bergtechnische Übersichtskarte

§ 3. (1) Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar, eingezeichnet sein:

  1. 1. die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete,
  2. 2. zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete: Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und Gasverteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche,
  3. 3. die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfelder und Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,
  4. 4. die als abbauwürdig im Sinne des § 25 Abs. 4 MinroG anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,
  5. 5. die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, dass sie Boden­verformungen in der in § 154 Abs. 1 MinroG bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können,
  6. 6. die voraussichtlichen Abbaugrenzen in fünfzehn Jahren und
  7. 7. die Spuren der Rissebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Die Schnittrisse sind gesondert darzustellen.

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben für die nach Abs. 1 erforderlichen Eintragungen und Darstellungen in der bergtechnischen Übersichtskarte und für die nach Abs. 1 Z 7 gesondert darzustellenden Schnittrisse sind in einer Legende außerhalb der Zeichenfelder anzubringen und zu erläutern.

Bergtechnische Beschreibung

§ 4. In der bergtechnischen Beschreibung gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist darzulegen, weshalb die in § 154 Abs. 1 MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind

  1. 1. die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen sowie
  2. 2. die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen

unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten und Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Feststellung gemäß § 196 Abs. 2 MinroG

§ 6. Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, mit Ablauf des 31. Jänner 2007 außer Kraft tritt.

Bartenstein

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