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BGBl II 5/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Verordnung: Festsetzung eines Aufwandersatzes für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes

5. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung eines Aufwandersatzes für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes

Auf Grund des § 301 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, wird verordnet:

§ 1. (1) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 292 Abs. 5 BVergG 2006 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.

(2) Zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Verhandlungen oder Beratungen in dem selben Verfahren sind zusammenzurechnen.

§ 2. (1) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gebührt bei notwendigen Reisen der Ersatz der ihm tatsächlich erwachsenen Kosten für die Reisebewegungen sowie für notwendige Übernachtungen. Die Notwendigkeit der Reise ist durch das sonstige Mitglied dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder dem jeweiligen Senatsvorsitzenden glaubhaft zu machen, von diesem zu prüfen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

(2) Der Kostenersatz für die Reisebewegung ist der Höhe nach mit den kilometerabhängigen Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse beschränkt. Bei notwendigen Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug kann jedoch durch den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder den jeweiligen Senatsvorsitzenden ein Kostenersatz in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß § 10 Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung zugebilligt werden. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

(3) Der Kostenersatz für notwendige Übernachtungen ist der Höhe nach mit 90 Euro je Tag und Übernachtung beschränkt.

(4) Für die Benutzung innerstädtischer Massenverkehrsmittel gebührt kein Kostenersatz. Ein Kostenersatz für innerstädtische Taxifahrten kann bei Notwendigkeit durch den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder den jeweiligen Senatsvorsitzenden zugebilligt werden. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

§ 3. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des jeweiligen Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes oder dem jeweiligen Senatsvorsitzenden unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung des jeweiligen Ersatzes erfolgt halbjährlich im Nachhinein.

(3) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem das Ende der Reise in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als sonstiges Mitglied fällt, geltend gemacht wird.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder

festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 10/2003, ist für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführten Sitzungen weiterhin anzuwenden.

Bartenstein

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