123. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben nachstehende Staaten ihre zuständige Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2007) wie folgt abgeändert:
Marshallinseln 1 :
IRI Corporate and Maritime Services (Switzerland) A.G.
Büro des stellvertretenden Standesbeamten
Schifflande 22
CH - 8001 Zürich
Schweiz
Slowakei 2 :
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 ändert die Slowakische Republik die Punkte 4 und 6 ihrer Erklärung und benennt die Behörden gemäß Artikel 6 des Übereinkommens wie folgt:
- 4. das Ministerium für Gesundheit der Slowakischen Republik („Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky“), für Dokumente, die von den Behörden aus seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellt werden;
- 6. das Bezirksamt („obvodný úrad“) für:
- a) Auszüge aus dem Personenstandsregister, mit Ausnahme von Entscheidungen zum Personenstand;
- b) Dokumente, die von autonomen Gemeindeverwaltungsbehörden ausgestellt werden.
Gusenbauer
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