122. Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen)1 zur Änderung dieses Übereinkommens
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen sowie spanischen Sprachfassung Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. in seiner durch das Fehlerberichtigungsprotokoll vom 23. August 2004 korrigierten Fassung dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 2 vom 6. Jänner 2004, S. 1 - 12, veröffentlicht.
Die Notifikation gemäß Art. 2 Abs. 2 des Protokolls wurde am 25. Juli 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß dessen Art. 2 Abs. 3 mit 18. April 2007 in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten das Protokoll angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
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Gusenbauer
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