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BGBl III 79/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

79. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 121/2004) hinterlegt:

Staaten:

Hinterlegung d. Urkunde:

In Kraft getreten am:

Aserbaidschan

13. Mai 2004

2. März 2005

Cook Inseln

13. Juli 2004

30. April 2005

Ecuador

2. Juli 2004

2. April 2005

Honduras

20. Jänner 2004

30. September 2004

Island

28. September 2004

27. November 2004

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben die folgenden Staaten ihre Behörden bekanntgegeben bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien

Das argentinische Außenministerium hat eine Vereinbarung mit dem Bundesnotariatsrat geschlossen, durch welche die verschiedenen öffentlichen Notariatsbehörden Argentiniens ermächtigt wurden, Unterschriften mit Apostille zu beglaubigen. Diese Bestimmung ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Außenministerium verbleibt weiterhin die für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.

Aserbaidschan

Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens durch Dekret No. 544 vom 10. Dezember 2004 das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für Urkunden von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden, einschließlich notariell beglaubigter Urkunden und staatlicher Urkunden über Zivilrechtsakte und das Außenministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für andere Urkunden bestimmt.

Zuständige Behörden:

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Azerbaijan4, Sh. Gurbanov strBAKU, AZ1009, Azerbaijan

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
1, Inshaatchilar avn
BAKU, 370073, Azerbaijan

Cook Inseln

The Ministry of Foreign Affairs and Immigration

Deutschland

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens werden im Land Baden-Württemberg nachstehende Behörden als zuständig notifiziert:

  1. 1. Das Justizministerium für von diesem, vom einem Oberlandesgericht und von Oberlandesgerichten zugeordneten Justizverwaltungsbehörden ausgestellte öffentliche Urkunden;
  1. 2. Der Präsident eines Landesgerichts für in seinem Bezirk von anderen ordentlichen Gerichten und von Justizverwaltungsbehörden ausgestellte öffentliche Urkunden, von anderen Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind, von Notaren und von Bezirksnotaren ausgestellte Urkunden und für im Zusammenhang mit der Justizverwaltung ausgestellte andere Urkunden;
  1. 3. Der Bezirksrat von Tübingen für von Ministerien ausgestellte öffentliche Urkunden, mit Ausnahme der vom Justizministerium ausgestellten;
  1. 4. Die Bezirksräte für die von allen anderen Verwaltungsbehörden in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden und Urkunden der Gerichte aller Bereiche des Justizsystems außer der ordentlichen Gerichte.

Gemäß Punkt 3 dieser Erklärung wird die zu notifizierende Behörde geändert. Bisher war das Innenministerium die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde.

Ecuador

Departamento de Legalizaciones
Dirección General de Asuntos Consulares y Legalizaciones
Ministerio de Relaciones Exteriores
Carrión 10-40 y Av. 10 de Agosto
QUITO, Ecuador

Estland

Bei allen in Estland ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staat verwendet werden, wird eine entsprechende Bescheinigung (Apostille) angebracht. Diese Bestätigungen (Apostillen) werden in Estland vom Ministerium für Erziehung und Forschung, vom Justizministerium, vom Innenministerium, vom Sozialministerium und vom Außenministerium, die Urkunden wie folgend beglaubigen, ausgestellt:

Innenministerium: Bestätigungen über das Fehlen von Ehehindernissen; Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Todesbestätigungen, Bestätigungen der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde, Polizeibestätigungen, Bestätigungen und Urkunden, die von Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt werden, Bestätigungen aus dem Bevölkerungsregister.

Justizministerium: Gerichts- und notarielle Urkunden, notarielle Abschriften und Übersetzungen von Urkunden, Urkunden aus dem Registrierungs- und Liegenschaftsbereich.

Ministerium für Erziehung und Forschung: Diplome, Zeugnisse, akademische Evidenz und Noten.

Sozialministerium: Pensionsbestätigungen, medizinische Bestätigungen, Auszüge aus dem Arbeitsregister, Urkunden über Arbeitszeiten.

Das Außenministerium wird weiterhin solche Dokumente beglaubigen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsstaat nicht Partei dieses Übereinkommens ist.

Honduras

Minister of Foreign Affairs
Secretaría de Estado en el Despacho de Relaciones Exteriores
Centro Cívico Gubernamental, contiguo a la Corte Suprema de Justicia
TEGUCIGALPA, Honduras

Island

Ministry for Foreign Affairs
(Utanríkisráðuneytið)
Rauðarárstíg 25
150 REYKJAVIK, Iceland

Kolumbien

Kolumbien hat erklärt, dass beginnend mit 15. Dezember 2004 die von der Stelle für Beglaubigungen und Apostillen des Außenministeriums Kolumbiens ausgestellte Apostille der jeweiligen Urkunde nicht mehr in Form einer Klebeetikette beigefügt wird, sondern mechanisch mit einer metallischen Heftklammer. Ab 15. Dezember 2004 wird das Apostilleformat unten auch Platz für die Identifikation der Urkunde, für welche die Apostille ausgestellt wird, beinhalten sowie für den Vor- und Nachnamen des Inhabers.

Rumänien

Bis zum 1. November 2004, wenn die neuen für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden diese Aufgabe wahrnehmen können, wird die Apostille vom Justizministerium betreffend Urkunden gemäß Art. 1 Buchstaben a, b und c und vom Außenministerium betreffend Urkunden gemäß Art. 1 b des Übereinkommens angebracht.

Schweden

Schweden hat seine anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung111) kundgemacht im BGBl. III Nr. 116/1999 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 geändert. Die neue Erklärung lautet wie folgt:

Die Regierung Schwedens erklärt gemäß Art. 6, dass zuständige Behörden alle „Notaries Public“ sind.

Slowakei

Beginnend mit dem 1. Mai 2004 wird Punkt 1 der ursprünglichen notifizierten Liste der zuständigen Behörden der Slowakischen Republik wie folgt geändert:

  1. 1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) für
    1. a) öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten ausgestellt oder beglaubigt wurden;
    1. b) Übersetzungen, die von amtlichen (vom Gericht ernannten) Übersetzern angefertigt worden sind.

Schüssel

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