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BGBl III 121/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

121. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen am 29. April 2002 erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 114/2004) gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für St. Vincent und die Grenadinen ab 25. April 1965 weiter in Kraft geblieben.

Weiters haben St. Vincent und die Grenadinen am 2. Mai 2002 folgende Behörde bekannt gegeben:

„1. The Permanent Secretary, Minister of Foreign Affairs

2. The Registrar, High Court"

St. Vincent und die Grenadinen haben am 3. Februar 2004 gemäß Artikel 6 letzter Satz des Übereinkommens zusätzlich „The Senior Crown Counsel, The Ministry of Legal Affairs“ als zur Ausstellung der Apostille zuständige Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt.

Die Regierung von Commonwealth Dominica hat am 19. September 2002 erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für Commonwealth Dominica ab 25. April 1965 weiter in Kraft geblieben.

Weiters hat Commonwealth Dominica am 22. Oktober 2002 folgende Behörde bekannt gegeben:

„The Attorney General, the Solicitor General, the Registrar, and the Deputy Registrar, Roseau, Commonwealth of Dominica."

St. Lucia hat am 21. Februar 2003 mitgeteilt, dass auf der Liste der zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden der „Permanent Secretary“ und der „Deputy Permanent Secretary“ des Ministry of Commerce durch den „Permanent Secretary“ und den „Deputy Permanent Secretary“ des Ministry of Finance ersetzt werden.

Schüssel

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