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BGBl III 112/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

112. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 160/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

23. März 2004

Aserbaidschan

11. Februar 2004

Bosnien und Herzegowina

3. Oktober 2003

Kroatien

15. Jänner 2003

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

29. November 2004

Monaco

18. September 2007

Serbien

15. Mai 2003

Weiters hat Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Vorschriften dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Kroatien:

Die Republik Kroatien behält sich gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Die Republik Kroatien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere

  1. a. dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
  2. b. dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder
  3. c. dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Mazedonien behält sich gemäß Art. 13 des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Mazedonien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, einschließlich dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat oder dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten oder dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Monaco:

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens abzulehnen.

Serbien:

Serbien und Montenegro behält sich gemäß Art. 13 des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilweise bzw. vollständig zurückgezogen bzw. wie folgt ergänzt:

Dänemark111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978.:

Das Königreich Dänemark hat am 23. September 2002 erklärt, dass es seinen Vorbehalt zu Art. 13 des Übereinkommens zurückzieht.

Niederlande222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 323/1985.:

Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen für Aruba mit folgendem Vorbehalt an:

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Aruba das Recht vor, die Auslieferung im Hinblick auf die in Art. 1 des Übereinkommens genannten Straftaten abzulehnen, eingeschlossen der Versuch oder die Beteiligung an einer solchen Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht.

Erklärung vom 8. Februar 2006:

Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Art. 31 des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande bestätigt dem Generalsekretär des Europarates, dass die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus ("das Übereinkommen") hinsichtlich der Auslieferung, im Lichte des oben Ausgeführten, nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar sind.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis

  1. der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Übereinkommens sowie
  2. dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verändert werden.

Note des Sekretariates:

Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.

Norwegen333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 489/1981.:

Das Königreich Norwegen hat am 2. Jänner 2003 erklärt, dass es seinen Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens zurückzieht.

Schweiz444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 394/1983.:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat am 7. September 2006 erklärt, dass sie ihren Vorbehalt zu Art. 1 des Übereinkommens zurückzieht.

Gusenbauer

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