113. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[bulgarischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 Abs. 3 mit 21. September 2007 in Kraft getreten.
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)