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BGBl III 18/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

18. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. III Nr. 93/2004) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Ägypten

12. Juli 2002

Algerien

27. Dezember 2006

Angola

24. März 2005

Äquatorialguinea

7. Februar 2003

Armenien

30. Juni 2005

Australien

8. Jänner 2007

Bahrain

21. September 2004

Belarus

23. Jänner 2002

Belgien

17. März 2006

Benin

31. Jänner 2005

Bosnien und Herzegowina

4. September 2002

Brunei Darussalam

21. November 2006

Bulgarien

12. Februar 2002

Burkina Faso

31. März 2006

Chile

6. Februar 2003

Dominica

20. April 2002

Dominikanische Republik

6. Dezember 2006

Eritrea

16. Februar 2005

Estland

3. August 2004

Frankreich

5. Februar 2003

Georgien

28. Juni 2005

Indien

16. August 2005

Japan

24. Jänner 2005

Jemen

15. Dezember 2004

Jordanien

4. Dezember 2006

Kanada

14. September 2005

Republik Korea

24. September 2004

Kuwait

26. August 2004

Demokratische Volksrepublik Laos

20. September 2006

Lettland

22. Februar 2006

Libanon

8. November 2004

Litauen

5. August 2004

Madagaskar

22. September 2004

Montenegro

23. Oktober 2006

Nepal

20. Jänner 2006

Nicaragua

2. Dezember 2004

Niederlande

23. August 2005

Niger

26. Oktober 2004

Oman

17. September 2004

Philippinen

28. Mai 2002

Polen

4. Februar 2005

Schweden

19. Jänner 2007

Schweiz

19. September 2006

Slowenien

23. September 2004

Sri Lanka

22. September 2006

St. Vincent und die Grenadinen

15. September 2005

Sudan

2. November 2004

Tadschikistan

5. August 2002

Thailand

11. Jänner 2006

Timor-Leste

16. April 2003

Tschad

28. August 2002

Tunesien

13. September 2002

Turkmenistan

28. März 2005

Zypern

6. April 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belarus:

Die Republik Belarus erklärt gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, dass die freiwillige Rekrutierung von Staatsbürgern zu den Streitkräften der Republik Belarus ab einem Alter von 18 Jahren erfolgt.

Die Aufnahme an einer Militärakademie, zu der Staatsbürger im Alter von 17 Jahren oder darüber sowie auch jene, die im Laufe des Jahres ihrer Aufnahme an eine solche Akademie ihr 17. Lebensjahr vollenden, berechtigt sind, in Übereinstimmung mit Art. 43 des Gesetzes der Republik Belarus vom 5. November 1992 über militärische Verpflichtungen und den Militärdienst, stellt eine Ausnahme dar. Eine solche Aufnahme darf nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgen.

Die Gesetzgebung der Republik Belarus sieht vor, dass ein solcher Eintritt in den Militärdienst als Kadett der Militärakademie:

  1. Freiwillig erfolgt;
  2. Dass er unter aufgeklärter Zustimmung der Eltern der Person oder deren gesetzlichem Vormund erfolgt;
  3. Unter der Bedingung erfolgt, dass diese Personen vollständig über die Aufgaben eines Militärdienstes aufgeklärt sind;
  4. Dass er unter der Bedingung gewährt wird, dass diese Personen ausreichende Nachweise über ihr Alter vor ihrer Übernahme in den Militärdienst erbringen.

Belgien:

Unter dem Ausdruck „Kinderpornographie“ wird die optische Darstellung eines Kindes verstanden, das bei realen oder gestellten sexuellen Handlungen mitwirkt, wobei der wichtigste Aspekt die Darstellung für sexuelle Zwecke ist.

Republik Korea:

Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 lit. a 2. Unterabsatz des genannten Protokolls nur auf Vertragsstaaten zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Adoption, unterzeichnet in Den Haag am 29. Mai 1933, anwendbar ist.

Kuwait:

Mit einem Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 5 des zweiten Protokolls.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Die Demokratische Republik Laos erachtet sich nicht an Art. 5 Abs. 2 des genannten Fakultativprotokolls gebunden.

Oman:

… unterliegt den Vorbehalten des Sultanats zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes.

Schweden:

Schweden legt den Ausdruck „jede Darstellung“ in Art. 2 lit. c des Protokolls als „optische Darstellung“ aus.

Ferner hat die Regierung des Königreichs der Niederlande am 17. Oktober 2006 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll auch auf Aruba Anwendung findet.

Gusenbauer

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