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BGBl III 17/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

17. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2006. zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:

Ministry of Social Affairs and Employment

Postafiók 609

1373 Budapest

[Akadémia u. 3]

[1054 Budapest]

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Gusenbauer

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