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BGBl III 6/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/2004) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

22. Juni 2004

Belgien

26. Mai 2005

China

16. September 2005

Malta

13. Oktober 2004

San Marino

6. Oktober 2004

Ungarn

6. April 2005

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

  1. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.
  2. 2. Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.
  3. 3. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
  4. 4. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.
  5. 5. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.

    Belgien:

    Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

    Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.

    Behörden:

    Bundesstaat:

    Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.

    Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,

    Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten

    Boulevard de Waterloo, 115

    B-1000 Brüssel

    Gemeinschaften:

  6. 1. Französische Gemeinschaft:

    Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft

    Generaldirektion Jugendhilfe

    Espace 27 septembre

    Boulevard Leopold II, 44

    B-1080 Brüssel

    Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

  7. 2. Flämische Gemeinschaft:

    Kind en Gezin

    Hallepoortlaan, 27

    B-1060 Brüssel

    Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

  8. 3. Deutschsprachige Gemeinschaft:

    Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen

    Gospertstrasse 1

    B-4700 Eupen

    Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.

    China:

  9. 1. Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
  10. 2. Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen - dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.
  11. 3. Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.
  12. 4. Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
  13. 5. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:

    Direktor für soziale Wohlfahrt

    c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2

    Sektion für Soziale Wohlfahrt

    Room 720, 7/F Wu Chung House

    213 Queen's Road East

    Wanchai, Hong Kong

    Volksrepublik China

  14. 6. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:

    Instituto de Accao Social

    (Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)

    Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao

    Volksrepublik China

    Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

    Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

    In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

    Malta:

    Zentrale Behörde:

    Ministry for the Family and Social Solidarity

    Department of Family Welfare

    469, St. Joseph High Road

    SANTA VENERA, HMR18

    Malta

    San Marino:

    Zentrale Behörde gemäß Art. 6:

    The Secretariat of State for Foreign Affairs

    Palazzo Begni

    Contrada Omerelli, 31

    47890 SAN MARINO

    Repubblica di San Marino

    Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

    The Ministry of State for Health and Social Security

    Via Scialoja, 40

    47893 CAILUNGO

    Repubblica di San Marino

    Ungarn:

    Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

    In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.

    Das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit wird gemäß Art. 6 als Zentrale Behörde bestimmt.

    Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden abgegebenen Erklärungen bzw. zuständige Behörden wie folgt geändert bzw. bekannt gegeben:

    Bolivien:

    Die Republik Bolivien hat seine abgegebene Erklärung111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2002, geändert durch BGBl. III Nr. 94/2004 dahingehend geändert, dass als Zentrale Behörde das Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio "Condor", 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia, zuständig ist.

    Kanada:

    Die Regierung von Kanada222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999 hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.

    Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.

    Zentrale Behörde für Québec:

    Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

    Sekretariat für internationale Adoption

    Büro 1.02

    201, boulevard Crémazie Est

    Montréal (Québec) H2M 1L2

    Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.

    Zentrale Behörde für Neufundland und Labrador:

    Direktor für Kind, Jugend und Familiendienst

    Abteilung für Justiz

    P.O. Box 8700

    St. John's, Newfoundland

    Kanada A1B4J6

    Luxemburg:

    Das Großherzogtum Luxemburg hat gemäß Art. 13 der Haager Konvention vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption folgende akkreditierte Gremien333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2002 bestimmt:

    Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance a.s.b.l.

    Service d'adoption

    71, rue de Luxembourg

    L-8140 BRIDEL

    Croix-Rouge Luxembourgeoise

    Service d'adoption

    97. route d'Arlon

    L-8009 STRASSEN

    Luxembourg-Pérou a.s.b.l.

    Service d'adoption

    75, allée Léopold Goebel

    L-1635 LUXEMBOURG

    Nalédi a.s.b.l.

    Service d'adoption

    12 um aale Waasser

    L-9370 GILSDORF

    SOS Enfants en Détresse a.s.b.l.

    Service d'adoption

    17 rue des Noyers

    L-7594 BERINGEN

    Monaco:

    Zentrale Behörde:

    La Direction des Services Judiciaires

    Palais de Justice

    5 rue Colonel Bellando de Castro

    MC 98000 MONACO

    Norwegen:

    Zentrale Behörde:

    Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten

    (Barne-, ungdoms- og familiedirektoratet)

    P.O. Box 8113 Dep.

    0032 Oslo

    Norwegen

    Gemäß Art. 22 sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.

    Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:

    • Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Südnorwegen

    (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)

    P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen

    • Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Westnorwegen

    (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)

    Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen

    • Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Ostnorwegen

    (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)

    P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen

    • Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Zentralnorwegen

    (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)

    P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen

    • Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Nordnorwegen

    (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)

    Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen

    Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1 aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Art. 27 umgewandelt wurde.

    Türkei:

    Zentrale Behörde:

    Der Premierminister der Republik Türkei

    Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz

    Abteilung für Kinderdienste

    Anafartalar Cad. No: 70

    Ulus/Ankara

    Türkei

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