157. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 sowie eine Wortfolge in der letzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „, 171 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 und die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ……..“ in der letzten Zeile des Anhanges X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“
Schüssel
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