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BGBl I 26/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
(NR: GP XXII RV 1262 AB 1275 S. 135 . BR: AB 7471 S. 731 .)
[CELEX-Nr.: 31999L0062 , 32004L0052 ]

26. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das ASFINAG-Gesetz und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 29 Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache“ durch die Zeile „§ 29 Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht“ und die Zeile „§ 32 Straßenbenützungsabgabe“ durch die Zeile „§ 32 Straßensonderfinanzierungsgesetze“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „oder“.

3. Im § 6 wird das Wort „höchstzulässiges“ durch die Wortfolge „höchstes zulässiges“ ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

„Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.“

4. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG den europäischen elektronischen Mautdienst anzubieten.

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.

(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können.“

5. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Anhänger“ die Wortfolge „unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers“ eingefügt.

6. Im § 9 Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden, wobei der Mindesttarif unabhängig von der Länge des Mautabschnittes jedenfalls zehn Cent zu betragen hat.“

7. Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Übelbach“ durch die Wortfolge „Anschlussstelle Übelbach“ ersetzt.

8. Im § 10 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.“

9. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benutzergruppen, insbesondere der in § 2 Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, genannten,“ ersetzt durch die Wortfolge „Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist,“.

10. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat“, die Wortfolge „Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist“ und die Wortfolge „den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt; die Wortfolge „in ihrem Sprengel“ wird durch die Wortfolge „im Inland“ ersetzt.

11. § 15 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1 bis 3);“

12. Im § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1 bis 3, 32 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 bis 3)“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 1 Z 14 lautet:

  1. „14. Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (§§ 6, 10 Abs. 3);“

14. Im § 15 Abs. 2 Z 1 entfällt das Wort „oder“.

15. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.“

16. Im § 19 werden die Abs. 2 bis 6 durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:

„(2) Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

(7) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen.“

17. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 20“ ersetzt.

18. § 28 lautet:

„§ 28. (1) Unter den in § 27 Abs. 1 und 2 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

19. Im § 29 wird die Überschrift „Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache“ durch die Überschrift „Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht“ ersetzt.

20. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:

  1. 1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
  2. 2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1.“

21. Im § 29 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

22. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrzeugesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut erforderlich ist.“

23. Im § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 4“ ersetzt.

24. Im § 31 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfallen Abs. 2 bis 6.

25. § 32 samt Überschrift lautet:

§ 32. Die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969.“

26. Im § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

27. § 37 lautet:

„§ 37. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinien 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren über die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, und die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 S. 50, umgesetzt.“

28. § 38 lautet:

㤠38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1 und 3, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. 3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  4. 4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;
  6. 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Artikel 2

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2004, wird wie folgt geändert:

Im Artikel II wird nach § 8 folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006 eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden.“

Artikel 3

Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2004, wird wie folgt geändert:

Im § 12 lautet der 2. Satz:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist weiters ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird, Lastenfreistellungen aller Art hinsichtlich solcher privatrechtlicher Lasten vorzunehmen, welche zugunsten der in ihrem Fruchtgenussrecht stehenden Grundstücke bestehen, sowie diese Grundstücke mit dinglichen Belastungen, außer Geldlasten, zu belasten, weiters über Dienstbarkeiten, insbesondere Bauverbote, außerdem über Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte, zu verfügen, soweit diese im Grundbuch zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung „A“ oder „S“ zum Verwaltungszweig, eingetragen sind.“

Fischer

Schüssel

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