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BGBl I 174/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Bundesgesetz: Änderung des ASFINAG-Gesetzes, der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 und des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
(NR: GP XXII RV 680 AB 751 S. 90 . BR: AB 7199 S. 717 .)

174. Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:

1. Artikel II § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.“

2. Artikel II § 3 entfällt.

3. In § 4 wird die Wortfolge „namens des Bundes“ ersetzt durch die Wortfolge „namens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“.

4. In Artikel II §§ 4, 9 und 10 werden die Wortfolgen „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolgen „für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

5. In Artikel II § 10 wird die Wortfolge „Kostenplänen für Planung, Bau, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung“ durch die Wortfolge „Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen“ ersetzt.

6. Artikel II § 13 entfällt.

7. In Artikel II wird nach § 15 folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Verändern sich in den Folgejahren die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierung-Aktiengesellschaft auf den genannten Strecken zufließenden Netto-Benützungsentgelte, so sind diese Beträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.“

8. Artikel IV entfällt.

9. Artikel VIII entfällt.

10. In Art. XI erhält der bisherige § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absätze werden eingefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der Art. II §§ 3 und 13, der Art. IV und VIII treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

11. Artikel XI § 2 lautet:

§ 2. Mit der Vollziehung sind betraut:

Hinsichtlich des Artikels II § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 14 bis 16 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Artikels II §§ 4 und 7 bis 10 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikels II der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Artikels X der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Artikel 2

Änderung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991

Die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991, wird wie folgt geändert:

Artikel II und III lit. f entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

Artikel 3

Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997

Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird die Wortfolge „sämtliche Kostenpläne für Planung, Bau, Erhaltung und Verwaltung“ durch die Wortfolge „die Plan-Gewinn- und Verlustrechung und Plan-Bilanz“ ersetzt.

2. In § 11 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen.“

3. § 12 lautet:

§ 12. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Weiters ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

4. § 13 lautet:

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

5. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.“

2. Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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