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BGBl I 24/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG
(NR: GP XXII RV 1160 AB 1232 S. 132 .)
[CELEX-Nr.: 31996L0026 , 31998L0076 , 32004L0066 ]

24. Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 wird das Zitat „Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84“ durch „Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.“ durch „reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“ ersetzt.

3. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.“

4. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 124 Z 8 GewO 1994“ durch „§ 111 GewO 1994“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 4 entfällt.

6. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.“

7. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.“

8. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3a in Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 684/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.“

9. In § 5 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „schwerwiegender und wiederholter“ durch den Begriff „schwerer“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,“ angefügt.

11. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch

  1. 1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
  2. 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

12. In § 5 Abs. 8 Z 7 wird der Begriff „Hochschul-,“ durch die Wortfolge „Universitäts-, Fachhochschul-“ ersetzt.

13. § 6 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
  2. 2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.

(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.“

14. § 7 samt Überschrift lautet:

„Fortbetriebsrechte

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.“

15. § 8, § 9 und § 16 Abs. 4 entfallen.

16. In § 10 Abs. 2 wird das Zitat „§ 166 GewO 994“ durch „§ 126 GewO 1994“ ersetzt.

17. § 10 Abs. 6 lautet und folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(6) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung - ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben.“

(7) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.“

18. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
  2. 2. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
  3. 3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder
  4. 4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
  5. 5. Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens

sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der Genehmigungswerber bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft wurde. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Genehmigung, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Genehmigung.“

19. In § 12 Abs. 1 wird das Zitat „§ 32 Abs. 4 GewO 1994“ durch „§ 32 Abs. 4 Z 14 GewO 1994“ ersetzt und im zweiten Satz ist nach der Wortfolge „In den Vereinbarungen ist“ der Begriff „insbesondere“ einzufügen.

20. § 15 und § 15a lauten:

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

  1. 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
  2. 2. § 10 zuwiderhandelt;
  3. 3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
  4. 4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
  5. 5. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  6. 6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
  7. 7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 oder gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
  8. 8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden;

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

  1. 1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. 2. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  3. 3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt;
  4. 4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  5. 5. gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Vorläufige Sicherheit

§ 15a. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

21. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

  1. 1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
  2. 2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
  3. 3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
  4. 4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
  5. 5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;
  6. 6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 8;
  7. 7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.“

22. In § 17 wird in Abs. 1 die Wortfolge „schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige“ gestrichen und Abs. 2 entfällt.

23. § 18 lautet:

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.3.1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11.12.1997, ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1998, S 1, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002, S 11, anzuwenden.“

24. In § 19 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) § 10 Abs. 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 anzuwenden.“

25. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt.“

26. Die Wortfolgen „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ und „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen werden durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ in der jeweils entsprechenden grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Fischer

Schüssel

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