529. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 - EMVV 2006)
Auf Grund
- 1. der §§ 3 Abs. 4 und 6, 7 Abs. 1, 5 und 6 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, und
- 2. des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- 3. auf Grund des § 73 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005,
wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Gegenstand
§ 2: Umsetzung
§ 3: Geltungsbereich
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 6: Sondermaßnahmen
§ 7: Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
§§ 8, 9: Grundlegende Anforderungen; Schutzanforderungen
§ 10: Harmonisierte Normen, Konformitätsvermutung
§ 11: Konformitätsbewertungsverfahren für Betriebsmittel
§ 12: CE-Kennzeichnung
§ 13: Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 14: Maßnahmen durch die Behörde, Schutzklauselverfahren
§ 15: Ortsfeste Anlagen
§ 16: Betriebsmittel für den Einbau in ortsfeste Anlagen
§ 17: Benannte Stellen
§ 18: Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 19: Übergangsbestimmungen
§ 20: In-Kraft-Treten
§ 21: Notifikation
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen. Es soll sichergestellt werden, dass Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen - beispielsweise Rundfunkdienst, Amateurfunkdienst, Funkdienstnetze, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze - deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden.
Umsetzung
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG , ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, in Österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG entsprochen.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen gemäß den Begriffsbestimmungen in § 4.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, erfasst werden;
- 2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 1;
- 3. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, gelten nicht als im Handel erhältliche Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen.
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
- 1. einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
- 2. unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.
(4) Werden für die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen im Sinne des Abs. 1 in besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft - im Folgenden Gemeinschaft genannt - beruhen, spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel und ortsfesten Anlagen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der besonderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften nicht.
(5) Die Anwendung der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen wird von dieser Verordnung nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Betriebsmittel“
- a) Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Diese Verordnung regelt jene elektrischen Betriebsmittel, die für den Endnutzer bestimmt sind und als fertiger Apparat oder als zu einer Funktionseinheit zusammengefügte Kombination solcher Apparate in den Verkehr gebracht werden, sofern sie elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie werden im Folgenden als „Betriebsmittel“ bezeichnet.
- b) Als Betriebsmittel gelten auch „Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
- c) Alle Regelungen für Betriebsmittel sind auch auf Kombinationen von Betriebsmitteln und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind, anzuwenden.
- 2. „Endnutzer“ sind sowohl professionelle Anwender als auch Verbraucher im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage verwenden. Hersteller, die im industriellen Rahmen Kombinationen von Apparaten erstellen, sind im Sinne dieser Verordnung keine Endnutzer der für die Kombination verwendeten Apparate.
- 3. „ortsfeste Anlage“ ist eine besondere Kombination von Betriebsmitteln unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
- 4. „Betreiber“ einer ortsfesten Anlage ist deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
- 5. „Komponenten“ sind Betriebsmittel, aus denen eine ortsfeste Anlage besteht;
- 6. „elektromagnetische Verträglichkeit“ ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, aufgrund derer der bestimmungsgemäße Betrieb anderer Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen in derselben Umgebung nicht möglich wäre;
- 7. „elektromagnetische Störung“ ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
- 8. „Störfestigkeit“ ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
- 9. „elektromagnetische Umgebung“ umfasst alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können;
- 10. „harmonisierte Norm“ ist eine europaweit gültige technische Spezifikation, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - nachfolgend als „Europäische Kommission“ bezeichnet - erteilten Auftrags und entsprechend dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde. Die Fundstellen von harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart.
- 11. „Stand der Technik“ ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß § 8 geeignet sind. Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider.
- 12. „anerkannte Regeln der Technik“ beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen. Sie sind von wissenschaftlichen Grundlagen abgeleitet, allgemein als richtig anerkannt und haben sich in der Praxis bewährt. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere zutreffende technische Normen.
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 5. Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Sondermaßnahmen
§ 6. (1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen treffen:
- 1. Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
- 2. Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden. Sicherheitszwecke sind Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder des Eigentums.
(2) Die Behörde unterrichtet im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.
Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
§ 7. (1) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf den genannten Umstand und darauf hinweist, dass die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
Grundlegende Anforderungen, Schutzanforderungen
§ 8. Die in § 1 genannten Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen müssen zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß Z 1 und 2 nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass
- 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
- 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
§ 9. Für ortsfeste Anlagen gelten zusätzlich die folgenden besonderen Anforderungen bezüglich der Installation und der vorgesehenen Verwendung der Komponenten:
- 1. Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren.
- 2. Im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß § 8 sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen.
- 3. Die angewendeten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Der Betreiber der Anlage hat die Unterlagen für die Behörde zu Kontrollzwecken zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
Harmonisierte Normen, Konformitätsvermutung
§ 10. (1) Stimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 dieser Verordnung erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.
(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.
(3) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.
(4) Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.
Konformitätsbewertungsverfahren für Betriebsmittel
§ 11. (1) Unbeschadet des § 16 muss die Übereinstimmung von Betriebsmitteln mit den in §§ 8 und 9 genannten grundlegenden Anforderungen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren (interne Fertigungskontrolle) nachgewiesen werden.
(2) Nach dem Ermessen des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten kann auch das in Anhang II beschriebene Verfahren angewandt werden.
CE-Kennzeichnung
§ 12. (1) Betriebsmittel, deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung nach den Verfahren des § 11 nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, die diese Übereinstimmung bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Anhanges IV anzubringen.
(2) Die Anbringung von Kennzeichnungen auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder anderen Unterlagen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Gestalt der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten, ist unzulässig.
(3) Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Betriebsmittel, seiner Verpackung oder seiner Gebrauchsanleitung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Stellt die Behörde fest, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft unbeschadet des § 14 verpflichtet, das Betriebsmittel nach den Vorgaben der Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen.
Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 13. (1) Jedes Betriebsmittel ist durch geeignete Angaben so zu identifizieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu seiner Konformitätserklärung und seiner technischen Dokumentation gewährleistet ist. Geeignete Angaben sind jedenfalls die Typbezeichnung, die Baureihe oder die Seriennummer.
(2) Die Angaben sind auf dem Betriebsmittel oder auf seinem Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Betriebsmittels nicht möglich oder nicht sinnvoll, sind die Angaben auf der Verpackung, sofern vorhanden, oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.
(3) Zu jedem Betriebsmittel sind Name und Anschrift des Herstellers anzugeben; ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so sind der Name und die Anschrift seines Bevollmächtigten oder der Person in der Gemeinschaft anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Betriebsmittels in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
(4) Zu jedem Betriebsmittel sind die besonderen Vorkehrungen anzugeben, die bei Montage, Installation, Wartung oder Betrieb des Betriebsmittels zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Schutzanforderungen des § 8 erfüllt.
(5) Bei Betriebsmitteln, deren Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen für Wohngebiete im Sinne des Geltungsbereichs der Normen EN 61000-6-1:2001 bzw. EN 61000-6-3:2001 nicht sichergestellt ist, ist auf die resultierende Nutzungsbeschränkung eindeutig hinzuweisen. Der Hinweis muss gegebenenfalls auch auf der Verpackung angebracht werden, beispielsweise wenn anzunehmen ist, dass derartige Betriebsmittel in Vertriebswege für Verbraucher im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 gelangen.
(6) Die Informationen, die zur Nutzung des Betriebsmittels entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Betriebsmittel beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.
Maßnahmen durch die Behörde, Schutzklauselverfahren
§ 14. (1) Stellt die Behörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so hat sie alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Betriebsmittel vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für dieses Betriebsmittel einzuschränken.
(2) Die Behörde hat ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen und die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben, insbesondere ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:
- 1. auf die Nichterfüllung der in §§ 8 und 9 genannten grundlegenden Anforderungen, falls das Betriebsmittel nicht den in § 10 genannten harmonisierten Normen entspricht;
- 2. auf eine fehlerhafte Anwendung der in § 10 genannten harmonisierten Normen;
- 3. auf Mängel der in § 10 genannten harmonisierten Normen.
(3) Ist das nicht übereinstimmende Betriebsmittel dem in Anhang II genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber dem Aussteller der Erklärung nach Anhang II Z 3 zu ergreifen und hiervon die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu unterrichten.
Ortsfeste Anlagen
§ 15. (1) Unbeschadet des § 9 Z 3 ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
(2) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.
(3) Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen §§ 8 und 9 anordnen.
(4) Für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich.
Betriebsmittel für den Einbau in ortsfeste Anlagen
§ 16. (1) Betriebsmittel, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Betriebsmittel geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu machen.
Benannte Stellen
§ 17. (1) Zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben kann die Aufnahme in den Kreis der benannten Stellen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt werden. In der Begründung des Antrags ist darzulegen, wie die zu benennende Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.
(2) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs V erfüllt.
(3) Die Benennung kann für alle von dieser Verordnung erfassten Betriebsmittel und die grundlegenden Anforderungen nach § 8 erfolgen, oder auf bestimmte Aspekte und Betriebsmittelkategorien beschränkt sein.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit meldet der Europäischen Kommission die Stellen, die er zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben benannt hat.
(5) Die Erfüllung der Kriterien des Anhangs V ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Wird festgestellt, dass eine benannte Stelle die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
In-Kraft-Treten
§ 18. Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2007 in Kraft.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 19. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995), BGBl. Nr. 52/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2007 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 20. Bis zum Ablauf des 19. Juli 2009 dürfen Betriebsmittel, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, auch dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie der EMVV 1995 entsprechen.
EU-Notifikation
§ 21. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG , ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0017/A).
Bartenstein Gorbach
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