530. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 3, und 24 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 25/2006, wird folgt geändert:
Anlage 4 Punkt 2.11. lautet:
„2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
- 1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird;
- 2. die Enthornung von weiblichen Kitzen, die für die Nutzung als Milchziegen in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31. Dezember 2010, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.“
Rauch-Kallat
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