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BGBl II 479/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

479. Verordnung: Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV
[CELEX-Nr.: 32000L0060]

479. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV)

Auf Grund der §§ 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art. / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel

§ 2.

Überwachungsprogramme

§ 3.

Geltungsbereich

§ 4.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

2. Teil
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

§ 5.

Anforderungen

§ 6.

Besondere Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück
Fließgewässer

1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung

§ 7.

Messstellenerrichtung

§ 8.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 9.

Methodik

2. Abschnitt
Operative Überwachung

§ 10.

Messstellenerrichtung

§ 11.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 12.

Methodik

2. Hauptstück
Seen

1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung

§ 13.

Messstellenerrichtung

§ 14.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 15.

Methodik

2. Abschnitt
Operative Überwachung

§ 16.

Messstellenerrichtung

§ 17.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 18.

Methodik

3. Hauptstück

§ 19.

Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung

3. Teil
Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

§ 20.

Besondere Begriffsbestimmungen

§ 21.

Anforderungen

1. Hauptstück
Überwachung des chemischen Zustands

1. Abschnitt
Überblicksweise Überwachung

§ 22.

Messstellenerrichtung

§ 23.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 24.

Methodik

2. Abschnitt
Operative Überwachung

§ 25.

Messstellenerrichtung

§ 26.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 27.

Methodik

3. Abschnitt
Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

§ 28.

Kriterien für die Einrichtung

2. Hauptstück
Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser

§ 29.

Kriterien für die Messstellenauswahl

§ 30.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

4. Teil
Daten- und Schlussbestimmungen

§ 31.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 32.

In-Kraft-Treten

§ 33.

Außer-Kraft-Treten

§ 34.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem

  1. 1. Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
  2. 2. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
  3. 3. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.

Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

Überwachungsprogramme

§ 2. (1) Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.

(2) Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.

(3) Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Geltungsbereich

§ 3. Diese Verordnung gilt

  1. 1. für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowie
  2. 2. für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. 1. Beobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.
  2. 2. Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses umfasst für Oberflächengewässer Parameter kennzeichnend für alle physikalischen und chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie Schadstoffe inklusive jener der Liste prioritärer Stoffe, und für Grundwasser alle physikalischen und chemischen Parameter.
  3. 3. Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer usw.) und pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
  4. 4. Grundwasser: Unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird.
  5. 5. Messstelle: Eine örtlich festgelegte Stelle, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern, Seen oder dem Grundwasser entnommen werden.
  6. 6. See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer.
  7. 7. Sondermessprogramm: Ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben zur Unterstützung der überblicksweisen oder operativen Überwachung, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
  8. 8. Überwachungsfrequenz: Die Anzahl der Probennahmen in einem Jahr.
  9. 9. Überwachungszeitraum: Die Anzahl der Jahre, während derer Probennahmen mit einer bestimmten Überwachungsfrequenz stattfinden.
  10. 10. Wiederholungsbeobachtung: Ein nach Abschluss der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm mit reduziertem Parameterumfang oder herabgesetzter Überwachungsfrequenz.

2. Teil

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

Anforderungen

§ 5. Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

Besondere Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:

  1. 1. Belastungsgruppe: Eine Gruppe von Wasserkörpern eines bestimmten Fließgewässertyps, die eine bestimmte hydromorphologische Belastungskombination oder eine bestimmte diffuse stoffliche Belastung aufweisen.
  2. 2. Epilimnion: Die oberste Schicht im sommerlich geschichteten See, die sich durch wärmere Temperatur von den tieferen Schichten abgrenzt.
  3. 3. Erhebung: Messung und Aufzeichnung von hydromorphologischen Parametern im Freiland und Auswertung nach den vorgegebenen Methodenrichtlinien.
  4. 4. Gewässertyp: Typen von Gewässern, die sich hinsichtlich der Bioregion, in welche das österreichische Bundesgebiet unterteilt ist, und hinsichtlich weiterer für die Ausprägung der Biozönosen relevanten abiotischen Kriterien unterscheiden.
  5. 5. Gruppierung: Die Auswahl und Zusammenfassung einer repräsentativen Anzahl von Oberflächenwasserkörpern aus jeder Belastungsgruppe, die für die Gesamtauswirkungen der diffusen stofflichen oder hydromorphologischen Belastung auf alle Wasserkörper der Gruppe kennzeichnend sind. Das Ergebnis der beobachteten Wasserkörper ist auf die anderen Wasserkörper der Belastungsgruppe umzulegen.
  6. 6. Hydromorphologische Belastung: Morphologische Veränderungen, Ausleitungen (Restwasser), Schwall (Schwellbetrieb), Kontinuumsunterbrechungen (durch Querbauwerke) und Stau.
  7. 7. Hydromorphologische Belastungskombination: Eine Kombination aus mehreren hydromorphologischen Belastungen, die in einem Wasserkörper vorhanden sind.
  8. 8. Hypolimnion: Die unterste und während der sommerlichen Schichtung kälteste Schicht im See.
  9. 9. Indikative Aussagekraft eines biologischen Qualitätselements: Die Eignung eines Qualitätselements für die Bewertung des Einflusses einer bestimmten Belastung auf den ökologischen Zustand. Starke Indikatoren reagieren auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten.
  10. 10. Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von § 4 Z 5, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.
  11. 11. Metalimnion: Eine Sprungschicht im See, die das wärmere Epilimnion in der sommerlichern Schichtung vom kälteren Hypolimnion trennt.
  12. 12. Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.
  13. 13. Prioritäre Stoffe: Stoffe gemäß § 30a Abs. 3 Z 8 WRG 1959.
  14. 14. Referenzmessstelle: Messstellen in Wasserkörpern, die dem sehr guten Zustand entsprechen.
  15. 15. Repräsentativität von Messstellen: Die räumliche Festlegung von Messstellen in einem Wasserkörper, welche definierten Kriterien folgt, wodurch mit den erhobenen Daten der chemische und ökologische Zustand des gesamten Wasserkörpers bewertet werden kann. Dazu können auch mehrere repräsentative Messstellen in einem Wasserkörper notwendig sein.
  16. 16. Synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend auf Grund anthropogener Tätigkeiten in Gewässer gelangen kann.

1. Hauptstück

Fließgewässer

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen

  1. 1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum bzw. auf die Flussgebietseinheit bedeutend ist; das sind jene, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 1 000 km² ist;
  2. 2. an Stellen in bedeutenden grenzüberschreitenden Oberflächenwasserkörpern;
  3. 3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, einschließlich solcher, die die für den jeweiligen Planungsraum typischen Nutzungsbereiche abbilden;
  4. 4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen wurden;
  5. 5. an Stellen in Fließgewässern, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

  1. 1. Überblicksmessstellen Ü1 - Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4;
  2. 2. Überblicksmessstellen Ü2 - Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 5;
  3. 3. Überblicksmessstellen Ü3 - sonstige Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3.

(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist im Hinblick auf Abs. 1 zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 8. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst

  1. 1. für alle Überblicksmessstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und
  2. 2. für die Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.

(2) Die Erstbeobachtung hat alle in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 genannten Parameter, die kennzeichnend für die physikalischen, chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, zu umfassen.

(3) Die Erstbeobachtung hat außerdem synthetische Schadstoffe einschließlich der Liste prioritärer Stoffe zu enthalten. Die zu überwachenden Schadstoffe sind für jede Überblicksmessstelle im Einzelnen wie folgt auszuwählen:

  1. 1. An den Überblicksmessstellen Ü1 sind alle in Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 genannten synthetischen Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie alle sonstigen für das jeweilige Flusseinzugsgebiet relevanten synthetischen Schadstoffe zu überwachen.
  2. 2. An den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 werden jene prioritären Stoffe der Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 überwacht, die im Einzugsbereich der jeweiligen Messstelle eingeleitet werden. Die Schadstoffauswahl erfolgt hierbei auf Basis der Überwachungsergebnisse der Überblicksmessstellen Ü1. Kommt es für einen Schadstoff der Liste prioritärer Stoffe an einer Überblicksmessstelle Ü1 zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, ist dieser Schadstoff an allen weiteren im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Messstelle liegenden Überblicksmessstellen zu beobachten. Eine Überschreitung ist dann gegeben, wenn der Jahresmittelwert eines prioritären Stoffes über 20% des in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Qualitätsziels liegt. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.
  3. 3. Von den in Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 genannten sonstigen Schadstoffen werden an den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht.

(4) An den Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 ist eine Wiederholungsbeobachtung durchzuführen, welche die in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 angeführten Parameter umfasst. Einzelne Parameter der Parameterblöcke Metalle (Tabelle 2.1.2.) und Biologie und Hydromorphologie (Tabelle 2.1.3.) können entfallen, wenn sich aus der Erstbeobachtung ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.

(5) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2. Für die Ermittlung von Frachten kann an Messstellen mit größerem Einzugsgebiet eine Erhöhung der Überwachungsfrequenz vorgenommen werden.

(6) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.

(7) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

Methodik

§ 9. (1) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3 vorzunehmen.

(2) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage 3 vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt III der Anlage 3 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

2. Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 10. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

  1. 1. bei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oder
  2. 2. in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
  3. 3. in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
  4. 4. an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung aus Punktquellen oder diffusen Quellen das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Jeder Wasserkörper, der durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet ist, wird über eine Messstelle beobachtet.
  2. 2. Es wird mindestens eine Messstelle am Ende des jeweiligen Wasserkörpers errichtet.
  3. 3. In Wasserkörpern mit Seitenbacheinmündungen stromabwärts der letzten Belastungsquelle ist die Messstelle so zu legen, dass eine Bewertung des Ausmaßes und der Auswirkungen der Belastung möglich ist.
  4. 4. Wasserkörper mit gleichartiger diffuser Belastung, die im gleichen Fließgewässertyp liegen, können derart gruppiert werden, dass nur jene Wasserkörper über mindestens eine Messstelle beobachtet werden, die eine Bewertung des Ausmaßes der Belastung sämtlicher betroffener Wasserkörper ermöglichen.

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.
  2. 2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung in Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.
  3. 3. Wenn mehrere Wasserkörper eines bestimmten Fließgewässertyps die gleiche hydromorphologische Belastungskombination aufweisen, kann gruppiert werden. Dabei wird aus jeder Belastungsgruppe anhand der in Anlage 7 festgelegten Kriterien eine Anzahl von repräsentativen Wasserkörpern ausgewählt. Das Ergebnis dieser repräsentativen Wasserkörper wird auf alle Wasserkörper der Gruppe umgelegt.

(5) Um den Zustand jener Wasserkörper zu bestimmen, bei denen auf Grund einer hydromorphologischen Belastung Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.
  2. 2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung aus Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.

(6) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(7) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(8) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(9) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(10) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 11. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:

  1. 1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
  2. 2. An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.
  3. 3. An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Z 1 und 2 ergeben, die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2) zu überwachen.

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung

  1. 1. von solchen Wasserkörpern, bei denen ein Risiko der Nichterreichung des Qualitätsziels auf Grund der Belastung mit Schadstoffen besteht

oder

  1. 2. von solchen Wasserkörpern, bei denen nach der Setzung einer oder mehrerer Maßnahmen der Sanierungserfolg nachzuweisen ist,

beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2 und 2.1.4. der Anlage 2.

(4) Der Zeitraum der operativen Überwachung

  1. 1. von solchen Wasserkörpern, bei denen ein Risiko der Nichterreichung des Qualitätsziels auf Grund einer stofflichen Belastung durch physikalische und chemische Parameter oder auf Grund einer hydromorphologischen Belastung besteht

oder

  1. 2. von solchen Wasserkörpern, bei denen nach der Setzung einer oder mehrerer Maßnahmen der Sanierungserfolg nachzuweisen ist,

beträgt auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen zwei Jahre. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1. und 2.1.3. der Anlage 2.

(5) Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in dem darauf folgenden Jahr abgesehen werden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(7) Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

Methodik

§ 12. Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

2. Hauptstück

Seen

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 13. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen

  1. 1. an bedeutenden natürlichen Seen, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum kennzeichnend ist; das sind solche mit einer Fläche größer als 1 km²;
  2. 2. an bedeutenden Seen, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen; das heißt an mindestens einem Repräsentanten für die im jeweiligen Planungsraum häufigsten Seentypen, an Seen, die gemäß der Ist-Bestandsanalyse einem besonderen Nutzungsdruck ausgesetzt sind sowie zur Erfassung typischer Nutzungsbereiche an Seen im jeweiligen Planungsraum;
  3. 3. an Seen, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen. Die Beprobung erfolgt über der tiefsten Stelle im See.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 14 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

  1. 1. Überblicksmessstellen Ü1 - Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.
  2. 2. Überblicksmessstellen Ü2 - Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 3.
  3. 3. Verdichtungsmessstellen VÜ3 - Messstellen zur zusätzlichen Informationsgewinnung gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Abs. 1 alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 14. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.

(2) Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Überblicksmessstellen Ü1 und Ü2 hat alle in den Tabellen 2.2.1. und 2.2.2. der Anlage 2 genannten physikalischen und chemischen Grundparameter und die Parameter kennzeichnend für die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu umfassen.

(3) Die Erstbeobachtung an den Überblicksmessstellen Ü1 hat außerdem jene Schadstoffe einschließlich der prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2 zu enthalten, die in den betreffenden See eingeleitet werden. Von den in dieser Tabelle verzeichneten sonstigen Schadstoffen werden nur jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.

(4) Die Erstbeobachtung an den Verdichtungsmessstellen VÜ3 hat den in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter sowie den Parameter Phytoplankton aus dem in Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 angeführten Parameterblock Biologie und Hydromorphologie zu umfassen.

(5) Die Wiederholungsbeobachtung hat die in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameter und den Parameter Phytoplankton aus Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 zu umfassen.

(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2.

(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.

(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

Methodik

§ 15. (1) Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10.

(2) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3 vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage 3 vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.

(4) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in Abschnitt III der Anlage 3 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

2. Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 16. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

  1. 1. bei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oder
  2. 2. in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder
  3. 3. in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder
  4. 4. an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:

  1. 1. Die Messstelle ist an der tiefsten Stelle des Wasserkörpers zu errichten.
  2. 2. Bei Wasserkörpern mit besonderer Größe oder Form (zB Seen mit mehreren Seebecken) ist eine entsprechend höhere Messstellenanzahl einzurichten.

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.

(5) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(6) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(7) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(8) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(9) Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 17. (1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 11 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:

  1. 1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 11 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.
  2. 2. An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.
  3. 3. An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Z 1 und 2 ergeben, die relevanten Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.2.1. der Anlage 2) zu überwachen.

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 11 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt für die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter, für Schadstoffe einschließlich der Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie für die Parameter Fische und Makrophyten aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie ein Jahr. Für den Parameter Phytoplankton aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie sowie die Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter, sofern diese gemeinsam mit dem Phytoplankton erhoben werden, beträgt der Zeitraum der operativen Überwachung auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen natürlichen Variabilität des Qualitätselementes und von nicht vorhersehbaren Naturereignissen drei Jahre. Die Überwachungsfrequenzen ergeben sich aus den Tabellen 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. der Anlage 2.

(4) Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in den darauf folgenden Jahren abgesehen werden.

(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die durch die Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

Methodik

§ 18. Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

3. Hauptstück

Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung

§ 19. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von den in den Anlagen 2, 8 und 11 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

  1. 1. wenn das Risiko besteht, dass der Oberflächenwasserkörper oder die Gruppe von Oberflächenwasserkörpern die gemäß §§ 30a und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird,
  2. 2. für die Klärung spezieller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhängen von Stoffen oder biologischen Qualitätselementen) oder
  3. 3. für die Erhebung der Isotope Tritium, Deuterium und Sauerstoff-18 im Niederschlag und in Oberflächengewässern (Fließgewässer und Seen). Nach Maßgabe der Anlage 12 können insgesamt bis zu 87 Messstellen eingerichtet werden.

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind nach Möglichkeit mit den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 7, 10, 13 und 16 durchzuführen. Erforderlichenfalls können für oberflächenwasserbezogene Sondermessprogramme Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse und der jeweiligen Fragestellung festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 7 bis 18 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Im Rahmen von Sondermessprogrammen können Parameter der Anlage 2 nach aufwendigeren Analysemethoden als jenen, die in Abschnitt II der Anlage 3 festgelegt sind, erhoben werden. Zur Schärfung von Messergebnissen können die in Anlage 3 genannten Überwachungszeiträume um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

3. Teil

Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

Besondere Begriffsbestimmungen

§ 20. Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:

  1. 1. Grundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß § 30c Abs. 3 Z 1 WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.
  2. 2. Gruppen von Grundwasserkörpern: Eine flächenhafte Zusammenfassung von nicht im Einzelnen abgegrenzten Grundwasserkörpern entsprechend den hydrogeologisch-geologischen Hauptzonen innerhalb der Planungsräume. Die Gruppen von Grundwasserkörpern sind in Anlage 13 ausgewiesen.
  3. 3. Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von § 4 Z 5 in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.

Anforderungen

§ 21. (1) Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.

(2) Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.

(3) Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

1. Hauptstück

Überwachung des chemischen Zustands

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 22. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:

  1. 1. hydrologische, hydrogeologische und hydrochemische Charakterisierung des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
  2. 2. Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer;
  3. 3. Aufenthaltszeiten des Grundwassers bzw. das Grundwasseralter, Durchlässigkeiten der über dem Grundwasser liegenden Schichten, Reaktionszeiten des Grundwassers auf Belastungen;
  4. 4. Eignung zur Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten;
  5. 5. Information über die Landnutzung (wie beispielsweise Siedlungsgebiet, Industrie, Wald, landwirtschaftliche Nutzung);
  6. 6. Ergebnisse der vorangegangenen Bestandsaufnahme, inklusive der Auswirkungen von signifikanten Belastungen auf Grund von menschlichen Tätigkeiten (Einwirkungen, Entnahmen etc.) auf den Zustand des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;
  7. 7. Eignung zur Feststellung langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffe;
  8. 8. Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung;
  9. 9. Überwachung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern insbesondere, als dies zum Zweck eines Schutzes aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung ist;
  10. 10. effiziente Nutzung von Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern bzw. des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
  11. 11. Informationen aus vorangegangenen Überwachungen betreffend den Standort einer Messstelle und der abgeleiteten Messergebnisse.

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.

(3) In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.

(6) Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 23. (1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst an allen Messstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und eine Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus, sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Bei den Parametern aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann die Erstbeobachtung bereits drei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus gemäß der Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2000, stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn sich auf Grund der Erstbeobachtung hinsichtlich des jeweiligen Parameters eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat.

(4) Im Rahmen der Erstbeobachtung haben die Messungen an den Messstellen viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen, bei der Wiederholungsbeobachtung haben die Messungen an den Messstellen zweimal jährlich in Abständen von etwa sechs Monaten zu erfolgen, sofern in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist.

(5) Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 1 kann im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung an einer Messstelle bis auf zwei Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden, wenn sich auf Grund bisher durchgeführter Messungen eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat.

(6) Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 2 kann im Rahmen der Erstbeobachtung an einer Messstelle bis auf zwei Messungen jährlich in Abständen von etwa sechs Monaten verringert werden, wenn sich auf Grund bereits durchgeführter mehrjähriger Messungen gemäß der Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat. Die Messung eines im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameters des Parameterblocks 2 kann im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung an einer Messstelle, an der sich auf Grund der bisher durchgeführten Messungen eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers an dieser Messstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, nicht ergeben hat, bis auf eine Messung jährlich verringert werden.

(7) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.

Methodik

§ 24. (1) Die Probenahme zur Überwachung der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des ersten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.

(2) Die Analyse der im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben des zweiten Abschnitts dieser Anlage vorzunehmen.

(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die im vierten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

2. Abschnitt

Operative Überwachung

Messstellenerrichtung

§ 25. (1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,

  1. 1. bei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß §§ 30c oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oder
  2. 2. bei denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes gesetzt worden sind oder
  3. 3. bei denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist,

für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus statt der überblicksweisen Überwachung eine operative Überwachung des chemischen Zustands durchzuführen.

(2) Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:

  1. 1. Kriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß § 22;
  2. 2. Bilaterale Verpflichtungen betreffend Bestimmung des Gewässerzustands;
  3. 3. Berücksichtigung der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung;
  4. 4. Verwendbarkeit der für die überblicksweise Überwachung eingerichteten Messstellen;
  5. 5. Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.

(3) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 26. (1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, bei denen auf Grund von Überschreitungen der für diese Parameter nach der Grundwasserschwellenwertverordnung BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Schwellenwerte das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen. Die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 können an jenen Messstellen, an denen sich eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat, viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten gemessen werden. Eine Messung ist jedoch zumindest einmal jährlich vorzunehmen. An jenen Messstellen, an denen sich für die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 keine Gefährdung ergeben hat, kann die Überwachungsfrequenz bis auf eine Messung jährlich verringert werden.

(2) Ergibt sich aus der operativen Überwachung, dass für den Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern nicht mehr das Risiko besteht, dass die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreicht werden, ist die operative Überwachung des Parameterblocks 2 sinngemäß nach § 23 Abs. 6 zweiter Satz fortzusetzen.

(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß dem voran stehenden Abschnitt zu beginnen.

Methodik

§ 27. Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Einrichtung

§ 28. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere vom dritten Abschnitt der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

  1. 1. wenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder
  2. 2. für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder
  3. 3. zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach § 25 vorzugehen ist.

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage 15 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

2. Hauptstück

Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser

Kriterien für die Messstellenauswahl

§ 29. Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen.

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

§ 30. (1) Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.

(2) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen.

(3) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.

4. Teil

Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 31. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.

(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

In-Kraft-Treten

§ 32. Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 33. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 34. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;
  2. 2. Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977, S 29;
  3. 3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375, S 1;
  4. 4. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22. Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7;
  5. 5. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S 1;
  6. 6. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr. L 222, S 1.

Anlage

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Pröll

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