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BGBl II 458/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

458. Verordnung: Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung - MMHmZV

458. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung - MMHmZV)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - medizinischer Masseur / medizinische
Masseurin

§ 3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - verkürzte Ausbildungen zum medizinischen
Masseur / zur medizinischen Masseurin

§ 4 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Heilmasseur/Heilmasseurin

§ 5 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Lehraufgaben

§ 6 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 7 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

§ 8 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 9 Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 10 Bestätigung und Zeugnis - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 11 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Aufschulung zum Heilmasseur / zur
Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG

Anlage 1 Ausbildungsbestätigung - medizinischer Masseur / medizinische Masseurin

Anlage 2 Zeugnis - medizinischer Masseur / medizinische Masseurin

Anlage 3 Ausbildungsbestätigung - verkürzte Ausbildung für gewerbliche
Masseure/Masseurinnen

Anlage 4 Zeugnis - verkürzte Ausbildung für gewerbliche Masseure/Masseurinnen

Anlage 5 Ausbildungsbestätigung - verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische
Fachkräfte

Anlage 6 Zeugnis - verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Anlage 7 Ausbildungsbestätigung - Heilmasseur/Heilmasseurin

Anlage 8 Zeugnis - Heilmasseur/Heilmasseurin

Anlage 9 Ausbildungsbestätigung - Lehraufgaben

Anlage 10 Zeugnis - Lehraufgaben

Anlage 11 Ausbildungsbestätigung - Spezialqualifikation Elektrotherapie

Anlage 12 Zeugnis - Spezialqualifikation Elektrotherapie

Anlage 13 Ausbildungsbestätigung - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

Anlage 14 Zeugnis - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

Anlage 15 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 16 Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 17 Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 18 Bestätigung - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Anlage 19 Zeugnis - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Anlage 20 Ausbildungsbestätigung - Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß
§ 84 Abs. 3 MMHmG

Anlage 21 Zeugnis - Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß
§ 84 Abs. 3 MMHmG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die

  1. 1. Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin,
  2. 2. Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin,
  3. 3. Ausbildung für Lehraufgaben,
  4. 4. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie und
  5. 5. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlagen 1 bis 21 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 21 sind zu streichen oder wegzulassen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - medizinischer Masseur/medizinische Masseurin

§ 2. (1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Prüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - verkürzte Ausbildungen zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin

§ 3. (1) Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.

(4) Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.

(5) Die Ausbildungsbestätigung gemäß Abs. 4 ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 4 ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Heilmasseur/Heilmasseurin

§ 4. (1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 7 und 8 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Lehraufgaben

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Lehraufgaben sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 9 und 10 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Ausbildung für Lehraufgaben nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 6. (1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Elektrotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 11 und 12 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

§ 7. (1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 13 und 14 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Hydro- und Balneotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 8. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 15 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Weiters ist sie mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 9. (1) Über einen absolvierten Anpassungslehrgang oder eine absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 16 und 17 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Bestätigung und Zeugnis - Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 10. (1) Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 81 MMHmG sind eine Bestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 18 und 19 auszustellen.

(2) Die Bestätigung und das Zeugnis sind von der Österreichischen Ärztekammer auszustellen, durch den/die von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt/Fachärztin für physikalische Medizin zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Österreichischen Ärztekammer zu versehen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis - Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG

§ 11. (1) Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 20 und 21 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Anlage

Anlagen 

Rauch-Kallat

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