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BGBl II 459/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

459. Verordnung: Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006

459. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006)

Auf Grund der §§ 76 und 80a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1. Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. „Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.
  2. 2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.
  3. 3. „Stichtag“ bezeichnet den Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung.
  4. 4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahlkundmachung.
  5. 5. „Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
  6. 6. „Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.
  7. 7. „Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

Kundmachungen

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts erfolgen.

Kosten

§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die jeweilige Ärztekammer selbst zu tragen.

Fristen

§ 5. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(5) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegeben.

Mitteilungen

§ 6. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere

  1. 1. der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
  2. 2. der Wahlkommission an die Ärztekammer,
  3. 3. der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
  4. 4. der Ärztekammer an die Wahlkommission und
  5. 5. von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer

sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln.

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

  1. 1. der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
  2. 2. der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Hauptstück

Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet

§ 7. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.

(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.

(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 8. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Wahlkörper

§ 9. (1) Wahlkörper sind

  1. 1. in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
    1. a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
    2. b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
    3. c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),
    4. d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und
  2. 2. in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
    1. a) Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und
    2. b) Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).

(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.

2. Abschnitt

Wahlkommissionen

1. Unterabschnitt

Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

Einrichtung der Wahlkommission

§ 10. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5.

(2) Die Wahlkommission besteht aus

  1. 1. einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
  2. 2. je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

(3) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

  1. 1. den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
  2. 2. einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat

  1. 1. die weiteren Mitglieder und
  2. 2. für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied

zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.

Aufgaben der Wahlkommission

§ 11. Der Wahlkommission obliegt insbesondere

  1. 1. die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
  2. 2. die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
  3. 3. die Auflegung der Wählerlisten,
  4. 4. die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
  5. 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
  6. 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
  7. 7. die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
  8. 8. die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
  9. 9. die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
  10. 10. die Leitung der Wahlhandlung,
  11. 11. die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
  12. 12. die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  13. 13. die Feststellung des Wahlergebnisses,
  14. 14. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
  15. 15. die Kundmachung des Wahlergebnisses und
  16. 16. die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen).

Einrichtung von Teilwahlkommissionen

§ 12. (1) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung

  1. 1. des Abstimmungsverfahrens und
  2. 2. des Ermittlungsverfahrens

am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die durch die Ernennung ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 erfolgt.

(2) Eine Teilwahlkommission besteht aus

  1. 1. einem (einer) Vorsitzenden (Wahlkommissär/-in) und
  2. 2. je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

(3) Die örtlich zuständigen Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

  1. 1. den Vorsitzenden (die Vorsitzende) und
  2. 2. einen (eine) oder zwei Stellvertreter/-innen des (der) Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat

  1. 1. die weiteren Mitglieder und
  2. 2. für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied

zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.

Aufgaben der Teilwahlkommissionen

§ 13. (1) Eine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.

(2) Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.

(3) Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Teilwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Teilwahlkommission vorbehalten sind.

Einrichtung von Zweigwahlkommissionen

§ 14. (1) Wird gemäß § 23 die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wird. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.

(2) Die Zweigwahlkommission besteht aus

  1. 1. dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission, der (die) den Vorsitz zu führen hat, und
  2. 2. zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die

  1. 1. für die Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt ist und
  2. 2. deren allfälliger Dienstort nicht am Ort des Wahllokals gelegen ist.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 15. (1) Eine Zweigwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die der Wahlkommission hinsichtlich des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens obliegen.

(2) Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Zweigwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Zweigwahlkommission vorbehalten sind.

(3) Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Wahlkommissionen

Vertrauenspersonen

§ 16. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge kundgemacht worden sind, kann am Wahltag (an den Wahltagen) eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat die Vertrauensperson der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der (Die) Vorsitzende hat jeder Vertrauensperson einen Eintrittschein auszuhändigen, der ihr die Anwesenheit als Zeugin der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauenspersonen dürfen keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.

Tätigkeit der Wahlkommission

§ 17. (1) Das Amt eines weiteren Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme alle ordentlichen Kammerangehörigen verpflichtet sind, sofern sie nicht stichhaltige persönliche Gründe für eine Ablehnung glaubhaft machen können.

(2) Der (Die) Vorsitzende und die weiteren Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

(3) Der (Die) Vorsitzende hat den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(4) Dem (Der) Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Ärztekammer zu tragende Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben ist vom Kammervorstand zu bestimmen.

Geschäftsstelle der Wahlkommission

§ 18. (1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Ärztekammer.

(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit der Tätigkeit der Wahlkommission.

Einberufung der Wahlkommission

§ 19. Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.

Beschlussfassung der Wahlkommission

§ 20. (1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er (sie) beitritt.

(2) Der (Die) Vorsitzende hat unaufschiebbare Geschäfte selbst zu führen, insbesondere wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist.

(3) Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist.

3. Abschnitt

Anordnung und Ausschreibung der Wahl

Anordnung der Wahl

§ 21. Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung

§ 22. (1) Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl

  1. 1. die Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen), die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und
  2. 2. die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung

festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Z 2 zumindest drei Mandate zu entfallen haben.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 1 mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:

  1. 1. Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerräte (Kammerrätinnen) zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw. Die Mandatszahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden.
  2. 2. Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.
  3. 3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.

(3) Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.

Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen

§ 23. (1) Die Wahlkommission kann, sofern sie nicht die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens gemäß § 12 beschlossen hat, beschließen, dass die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchzuführen ist. Diesfalls kann für die Stimmabgabe auch mehr als ein Wahllokal vorgesehen werden.

(2) Bei der Bestimmung der Wahllokale, die nicht an den Sitz der Wahlkommission gebunden sind, und der Stimmabgabezeiten ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für möglichst viele wahlberechtigte Personen gewährleistet ist. Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.

(3) Die Wahlkommission kann nach Anhörung der Ärztekammer unter Bedachtnahme auf die Zahl der in einer Krankenanstalt beschäftigten Ärzte (Ärztinnen) festlegen, in welcher Krankenanstalt (welchen Krankenanstalten) Wahllokale für die Durchführung der Wahl eingerichtet werden soll (sollen).

(4) Für die Berechnung der Fristen bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen nach dieser Verordnung ist der erste Wahltag heranzuziehen.

(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren anzuwenden.

Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl

§ 24. Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest acht Wochen liegt.

Wahlausschreibung

§ 25. (1) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

  1. 1. den Wahltag,
  2. 2. bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
  3. 3. die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
  4. 4. die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen),
  5. 5. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
  6. 6. die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
  7. 7. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
  8. 8. die im § 28 enthaltenen Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
  9. 9. die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
  10. 10. die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann,
  11. 11. allenfalls die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Veröffentlichung von Kundmachungen im Internet gemäß § 3 Abs. 2 und
  12. 12. die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist (§ 40 Abs. 1).

(2) Die Wahlkommission hat die Wahlkundmachung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Darüber hinaus kann die Wahlkommission sämtliche wahlberechtigte Personen von der Wahlausschreibung auch auf andere geeignete Art in Kenntnis setzen lassen.

4. Abschnitt

Wählerlisten und Wahlvorschläge

Herstellung und Auflegung der Wählerlisten

§ 26. (1) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.

(2) Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe

  1. 1. des Namens,
  2. 2. des Berufssitzes oder des Dienstortes und
  3. 3. der Arztnummer

anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.

(4) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter Hinweis

  1. 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und
  2. 2. auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungen

kundzumachen.

(5) Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.

(6) Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die

  1. 1. offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder
  2. 2. Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder
  3. 3. den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten

betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.

Einspruchsverfahren und Abschluss der Wählerlisten

§ 27. (1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige

  1. 1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
  2. 2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen

schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen.

(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmten Person begründet sein. Ist ein Einspruch mit mehreren Personen begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.

(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen derer Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.

(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.

(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.

(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 28. (1) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
  2. 2. ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe
    1. a) des Vor- und Familiennamens,
    2. b) des Geburtsdatums,
    3. c) der Anschrift und
    4. d) der Berufsbezeichnung

der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,

  1. 3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
  2. 4. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, und
  3. 5. die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darf

  1. 1. höchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder
  2. 2. falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchsten neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.

(3) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Unterstützungserklärungen

§ 29. (1) Sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.

(2) Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.

(3) Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einem Wahlkörper kandidiert, ist der Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.

(4) Zum Nachweis der Unterstützung gemäß den Abs. 1 bis 3 sind den Wahlvorschlägen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen gemäß dem Muster der Anlage 1 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen.

(5) Von einer wahlberechtigten Person kann nur eine Unterstützungserklärung abgegeben werden, widrigenfalls alle von dieser wahlberechtigten Person abgegebenen Unterstützungserklärungen vom (von der) Vorsitzenden der Wahlkommission als ungültig auszuscheiden sind. Darüber hinaus ist eine Unterstützungserklärung ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrift der unterstützenden Person fehlt oder die unterstützende Person nicht über die erforderliche Wahlberechtigung verfügt.

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 30. (1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission persönlich, durch einen Boten (eine Botin) oder postalisch einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge sind

  1. 1. in Listenform oder
  2. 2. in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,

einzubringen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichfrist eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Mängel der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe unverzüglich, spätestens aber bis zum 25. Tag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen.

(2) Zur Behebung der Mängel hat die Wahlkommission eine Frist von drei Tagen zu setzen.

(3) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn dieser

  1. 1. nicht innerhalb der Einreichfrist überreicht wurde oder
  2. 2. nicht zumindest eine wählbare Person enthält und das Berichtigungsverfahren erfolglos geblieben ist oder
  3. 3. zu wenige Unterstützungserklärungen aufweist und das Berichtigungsverfahren erfolglos geblieben ist.

(4) Die Wahlkommission hat nach erfolglosem Berichtigungsverfahren die Namen jener wahlwerbenden Personen aus dem betreffenden Wahlvorschlag zu streichen,

  1. 1. denen die Wählbarkeit fehlt oder
  2. 2. deren Namen so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen, oder
  3. 3. die im Fall des § 28 Abs. 2 Z 1 über die doppelte Anzahl der zu vergebenden Mandate hinausgehen oder
  4. 4. die im Fall des § 28 Abs. 2 Z 2 über die Zahl neun hinausgehen oder
  5. 5. von denen keine Erklärung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 vorliegt.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so hat die Wahlkommission diese aufzufordern, binnen der Mängelbehebungsfrist zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie sodann zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der Berichtigungsfrist ihre Entscheidung nicht bekannt, so gilt der erste eingebrachte Wahlvorschlag als jener, für den sich die wahlwerbende Person entschieden hat. Aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen ist sie sodann zu streichen. Für eine solche Änderung von Wahlvorschlägen ist keine Unterschrift der wahlwerbenden Personen erforderlich.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichten Wahlvorschläge nicht so viele wahlwerbende Personen, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

Änderungen und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen

§ 32. (1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 21. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung

§ 33. (1) In der Kundmachung der Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, vor den Wahlvorschlägen jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten waren, zu reihen.

(2) Die Änderung der Bezeichnung oder der Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe nach der letzten Wahl der Vollversammlung schadet nicht, sofern die wahlwerbende Gruppe hinsichtlich ihrer wahlwerbenden Personen überwiegend die gleiche geblieben ist.

(3) Die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl der Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit jener wahlwerbenden Gruppe mit den meisten Mandaten. Es ist nicht erforderlich, dass die wahlwerbenden Gruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren.

(4) Kandidiert eine wahlwerbende Gruppe nicht in allen Wahlkörpern, so ist in der Kundmachung der Wahlvorschläge für jenen Wahlkörper, für den die wahlwerbende Gruppe nicht kandidiert, die der wahlwerbenden Gruppe grundsätzlich zukommende Stelle mit dem Wort ,,leer“ zu versehen.

(5) Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Gruppen nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(6) Im Anschluss an die gemäß Abs. 3 bis 5 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen, in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertretenen, wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(7) War bei der letzten Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach der Gesamtzahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission.

(8) Lassen sich aus einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge ableiten, bestimmt sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge ebenso nach den in Abs. 1 bis 7 genannten Grundsätzen.

Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.

(2) Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, dass die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem (ersten) Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

5. Abschnitt

Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel

Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts

§ 35. (1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.

(2) Die Rückkuverts sind mit

  1. 1. der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
  2. 2. dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
  3. 3. der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
  4. 4. allenfalls einem Identifikationscode

zu bedrucken.

Gestaltung der Stimmzettel

§ 36. (1) Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei

  1. 1. der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat,
  2. 2. die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten hat und das Ausmaß 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen hat,
  3. 3. für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und
  4. 4. die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat.

(2) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.

Bereitstellung und Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel

§ 37. (1) Die Wahlkommission hat

  1. 1. die amtlichen Stimmzettel,
  2. 2. die amtlichen Wahlkuverts und
  3. 3. die Rückkuverts

in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das

  1. 1. einen amtlichen Stimmzettel,
  2. 2. ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
  3. 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
  4. 4. ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.

(3) Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.

6. Abschnitt

Wahllokal und Wahlzelle

Wahllokal

§ 38. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ermöglicht wird.

(2) Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt, von der jeweiligen Ärztekammer bereitzustellen.

(3) Bei der Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen haben über Aufforderung der Wahlkommission die Träger der Krankenanstalten die Wahl in den entsprechenden Krankenanstalten durch Bereitstellung geeigneter Wahllokale einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände, insbesondere Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Vertrauenspersonen, zu ermöglichen. Die Ärztekammer hat die Wahlzellen und die Wahlurnen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Ärztekammer hat dem Träger der Krankenanstalt die nachweislich entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe für die Errichtung des Wahllokals zu ersetzen.

(4) In jedem Wahllokal, das nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar sein soll, haben sich

  1. 1. die Wählerliste (Wählerlisten),
  2. 2. das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), das (die) nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2003, anzufertigen ist (sind),
  3. 3. amtliche Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
  4. 4. die Wahlvorschläge,
  5. 5. ein Exemplar dieser Verordnung,
  6. 6. Wahlzellen in ausreichender Anzahl und
  7. 7. Wahlurnen in ausreichender Anzahl

zu befinden.

Wahlzelle

§ 39. (1) In jedem Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit dadurch die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle ist sohin insbesondere durch

  1. 1. einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen oder
  2. 2. Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke oder
  3. 3. Aneinanderschieben von größeren Kästen oder
  4. 4. entsprechende Aufstellung von Schultafeln

mit einem barrierefreien Zugang zu bilden.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

7. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

Vorbereitung des Abstimmungsverfahrens

§ 40. (1) Im Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch

  1. 1. Ansprachen an die wählenden Personen oder
  2. 2. Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder
  3. 3. Anschlag oder Verteilung von Listen mit wahlwerbenden Personen,

verboten.

(2) An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Vorsitzenden ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(4) Der Vorsitzende hat die Wahlhandlung einzuleiten, indem er

  1. 1. der Wahlkommission die Wählerliste (Wählerlisten), das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (die vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse), die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und
  2. 2. die Wahlkommission über die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beschlussfähigkeit informiert.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

Ausübung des aktiven Wahlrechts

§ 41. (1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch

  1. 1. persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder
  2. 2. Briefwahl

zu erfolgen.

(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.

Wahlvorgang bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal

§ 42. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.

(2) Jede wählende Person hat

  1. 1. vor die Wahlkommission zu treten,
  2. 2. ihren Namen und ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zu nennen und
  3. 3. ihre Identität nachzuweisen.

Ein Mitglied der Wahlkommission hat zu prüfen, ob die wählende Person in der Wählerliste eingetragen ist.

(3) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Peson ergeben.

(4) Über Verlangen ist der wählenden Person, wenn sie nicht im Besitz des ihr übersandten Stimmzettels und Wahlkuverts ist, ein Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen.

(5) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.

(6) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(7) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik ,,Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(8) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(9) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission.

(10) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden wählenden Personen ihre Stimme abgeben. Sobald die letzte dieser wählenden Personen ihre Stimme abgegeben hat, hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

Wahlvorgang bei Briefwahl

§ 43. (1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

  1. 1. in den Rückkuverts zu sammeln und
  2. 2. diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufzubewahren.

Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

§ 44. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.

(2) Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.

(3) Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik ,,Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(5) Danach hat die Wahlkommission

  1. 1. das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
  2. 2. das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
  3. 3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(6) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist

  1. 1. der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
  2. 2. das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
  3. 3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(7) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn

  1. 1. ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
  2. 2. Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
  3. 3. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(8) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.

(9) Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk ,,Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Besondere Erfordernisse bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen

§ 45. (1) Die Zweigwahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.

(2) Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Zweigwahlkommission

  1. 1. das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse),
  2. 2. die Wählerliste (Wählerlisten) und
  3. 3. die verschlossene Wahlurne

dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) diese in Verwahrung zu nehmen hat. Das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), die Wählerliste (Wählerlisten) und die entleerte Wahlurne hat dieser (diese) dem (der) Vorsitzenden der Zweigwahlkommission erneut am nächsten Wahltag auszuhändigen.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat für die gesicherte Verwahrung der Wahlkuverts bis zum letzten Wahltag Sorge zu tragen. Hiefür sind die Wahlkuverts in einem Umschlag zu verpacken, der fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen ist.

(4) Vor Beginn des letzten Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse) und die Wählerliste (Wählerlisten) mit den bisher rechtzeitig eingetroffenen Rückkuverts zu vergleichen und die Zulassung zur Wahl zu prüfen. Er kann hiebei auch die Unterstützung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.

(5) Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am letzten Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk ,,Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des letzten Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Stimmenzählung und Abstimmungsergebnis

§ 46. (1) Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert

  1. 1. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
  3. 3. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,

festzustellen.

(3) Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen und
  3. 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,

festzustellen.

Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 47. (1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen angebracht hat, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie die in derselben Spalte angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen eindeutig zu erkennen ist.

(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel zusätzlich zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der Ungültigkeitsgründe gemäß § 49 ergibt.

(3) Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Gültigkeit bei mehreren Stimmzetteln in einem Wahlkuvert

§ 48. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn

  1. 1. auf allen amtlichen Stimmzetteln dieselbe wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde oder
  2. 2. mindestens ein amtlicher Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen amtlichen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt oder
  3. 3. neben dem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Ungültigkeit des Stimmzettels

§ 49. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
  2. 2. er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte, oder
  3. 3. keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist oder
  4. 4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind oder
  5. 5. aus dem von der wählenden Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

8. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 50. (1) Die Wahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:

  1. 1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw. Die Wahlzahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden.
  2. 2. Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
  3. 3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Zuteilung der Mandate

§ 51. (1) Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerräte (Kammerrätinnen) gewählt zu erklären.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten (Kammerrätinnen) folgenden nicht gewählten wahlwerbenden Personen sind nach der Reihe ihrer Nennung Ersatzkammerräte (Ersatzkammerrätinnen) für den Fall des Mandatsverzichts oder einer Erledigung des Mandats.

Niederschrift

§ 52. (1) Die Wahlkommission hat

  1. 1. den Vorgang des Abstimmungsverfahrens,
  2. 2. das Abstimmungsergebnis und
  3. 3. das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zumindest zu enthalten:

  1. 1. dieBezeichnung des Wahlortes,
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
  3. 3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen,
  4. 4. die Zeit des Beginns und Abschlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
  5. 5. die Beschlüsse der Wahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
  6. 6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die sie während des Abstimmungsverfahrens gefasst hat,
  7. 7. das Abstimmungsergebnis, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist und
  8. 8. das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:

  1. 1. die Wählerlisten,
  2. 2. die Abstimmungsverzeichnisse,
  3. 3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
  4. 4. die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind,
  5. 5. die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts,
  6. 6. die wegen persönlicher Stimmabgabe ungeöffneten Wahlkuverts und
  7. 7. die Rückkuverts.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

(6) Die Wahlkommission hat den Wahlakt binnen drei Werktagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung

§ 53. Die Wahlkommission hat das jeden Wahlkörper gesondert ausweisende Wahlergebnis und die Namen der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen) unverzüglich kundzumachen.

Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen)

§ 54. (1) Die Wahlkommission hat jeden Kammerrat (jede Kammerrätin) binnen drei Werktagen nach dem Wahltag über seine (ihre) Wahl schriftlich zu verständigen. Hiermit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt.

Mandatsverzicht

§ 55. Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.

Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats

§ 56. (1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.

(2) Mit Zugang der Verständigung gilt der Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) als gewählt.

(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt. Diesfalls ist erneut, bis zur Erschöpfung des Wahlvorschlags, eine Nachbesetzung vorzunehmen.

(4) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat unbesetzt.

Einspruch gegen die Ermittlung

§ 57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.

(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung

  1. 1. das Ergebnis richtig zu stellen,
  2. 2. die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
  3. 3. das richtige Ergebnis kundzumachen.

(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

3. Hauptstück

Erweiterte Vollversammlung

Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung

§ 58. (1) Die Vollversammlung hat im Zuge der Anordnung der Wahl der Vollversammlung sowie der Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung auch die Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 festzulegen.

(2) Zuständig für die Entsendung der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer ist die Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Ärztekammer ihren Sitz hat.

(3) Die Anzahl der von der Landeszahnärztekammer zu entsendenden Vertreter (Vertreterinnen) ergibt sich gemäß § 80a Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, ist durch die Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu teilen. Die so gewonnene Verhältniszahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden. Sodann ist die Anzahl der in die Vollversammlung zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen) der Ärztekammer mit der Verhältniszahl zu multiplizieren. Die so gewonnene Zahl ist, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden. Diese ist die Anzahl der in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer zu entsendenden zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen).

(4) Zur Festlegung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in der Erweiterten Vollversammlung hat die Österreichische Zahnärztekammer die Anzahl der der betreffenden Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, am Tag vor der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 der jeweiligen Ärztekammer bekannt zu geben. Stichtag für die Bestimmung der diesbezüglichen Anzahl der Kammermitglieder ist der siebente Tag vor dem Tag der Sitzung der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 zumindest vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.

(5) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß dieser Verordnung haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bekannt zu geben.

(6) Kammerangehörige der Ärztekammer, die zugleich als Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer und der entsprechenden Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, sind bei der Ermittlung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) der Erweiterten Vollversammlung gemäß Abs. 3 sowohl beim ärztlichen als auch beim zahnärztlichen Vertretungskörper zu berücksichtigen.

(7) Im Fall der Wahl eines (einer) Kammerangehöriger gemäß Abs. 5 zum Kammerrat (zur Kammerrätin) der Vollversammlung der Ärztekammer und gleichzeitiger Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) in die Erweiterte Vollversammlung hat sich dieser (diese) binnen acht Tagen nach dem Tag der Zustellung der Verständigung über seine (ihre) Wahl als Kammerrat (Kammerrätin) der Ärztekammer und der Landeszahnärztekammer mitzuteilen, ob er (sie)

  1. 1. das Mandat als Kammerrat (Kammerrätin) annimmt oder
  2. 2. seine (ihre) Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) annimmt und somit auf sein (ihr) Mandat für die Vollversammlung gemäß § 55 verzichtet.

4. Hauptstück

Nachwahlen

Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Ärztekammern in den Bundesländern

§ 59. (1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(2) Bei Tod oder Rücktritt des (der) von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten (Vizepräsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Vizepräsidenten (eine neue Vizepräsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(3) Bei Tod oder Rücktritt eines Kurienobmanns (einer Kurienobfrau) hat die betreffende Kurienversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Kurienobmann (eine neue Kurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Österreichischen Ärztekammer

§ 60. (1) Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

(2) Bei Tod oder Rücktritt eines Bundeskurienobmanns (einer Bundeskurienobfrau) hat die betreffende Bundeskurie spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Bundeskurienobmann (eine neue Bundeskurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 61. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten der Ärztekammer-Wahlordnung

§ 62. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 474/1998, außer Kraft.

Anlage

Anlage 1 (Unterstützungserklärung) 

Anlage

Anlage 2 (Stimmzettel) 

Rauch-Kallat

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