455. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung - GuK-TAV)
Auf Grund der §§ 41 Abs. 5 und 57 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Anwendung der GuK-AV
§ 3 Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung
§ 4 Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen
§ 5 Spezielle methodisch-didaktische Anforderungen
§ 6 Zeugnis
§ 7 Abhaltung einer Teilzeitausbildung - Anzeigepflicht
§ 8 Ergänzende Regelungen in der Schulordnung
Allgemeines
§ 1. (1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat
- 1. im Gesamtumfang,
- 2. im Inhalt und
- 3. in der Ausbildungsqualität
einer Vollzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu entsprechen.
(2) Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden.
(3) Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen.
(4) In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Anwendung der GuK-AV
§ 2. (1) Bei der Durchführung einer Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, sofern die §§ 3 ff. nicht anderes bestimmen, die in Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind,
- 2. die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und
- 3. Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten.
(2) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Ausbildung) der GuK-AV sind, abgesehen von den §§ 1 (Allgemeines), 9 (Ausbildungsjahr), 10 Abs. 1 (Ausbildungszeiten) und 17 (Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern), anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes (Prüfungen und Beurteilungen) der GuK-AV sind, abgesehen von § 35 (Zeugnis), anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes (Diplomprüfung) der GuK-AV sind anzuwenden.
Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung
§ 3. (1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in drei Ausbildungsabschnitte einzuteilen. Die Ausbildungsabschnitte entsprechen den Ausbildungsjahren gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Teilzeitausbildung durchführt, hat im Rahmen der Ausbildungsabschnitte einen zielgruppenorientierten Ausbildungsablauf zu planen, zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.
(3) Die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern in einen anderen Ausbildungsabschnitt ist, wenn dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, möglich. Die Verlegung ist im Zeugnis zu vermerken.
Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen
§ 4. Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.
Spezielle methodisch-didaktische Anforderungen
§ 5. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat ausgehend vom dualen Ausbildungsprinzip bei der Ablauforganisation der Teilzeitausbildung sicherzustellen, dass die praktische Umsetzung der theoretischen Lehrinhalte kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft werden kann.
(2) Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, zulässig, wenn
- 1. die Lehrkräfte sowie die Schüler/Schülerinnen im Umgang mit elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen geschult sind,
- 2. ein dem jeweiligen Unterrichtsfach angepasstes ausgewogenes Verhältnis zwischen Sozialphase (Unterrichtsarbeit) und Individualphase (selbständiges Lernen mit zur Verfügung gestelltem Lernmaterial) im Rahmen der Ausbildung gewährleistet ist,
- 3. die Erreichung des Ausbildungsziels in dem betreffenden Unterrichtsfach sichergestellt ist und
- 4. die Evaluierung der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Sinne einer Qualitätsbewertung und Qualitätssicherung gewährleistet ist.
(3) Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen ist für den Prozentsatz der Unterrichtsfächer, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 GuK-AV der Unterricht teilweise oder zur Gänze in Gruppen von höchstens 18 Schülern/Schülerinnen durchzuführen ist, nicht zulässig, ausgenommen das Unterrichtsfach „Fachspezifisches Englisch“.
(4) Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen ist in jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, nur dann zulässig, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels mit einer Dispensprüfung gemäß § 26 GuK-AV überprüft wird.
Zeugnis
§ 6. (1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes der Teilzeitausbildung hat der Direktor/die Direktorin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen ein Zeugnis über die im jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die im Muster der Anlage enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(2) Das Zeugnis hat für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt
- 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Teilzeitausbildung,
- 2. eine Bestätigung über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 3. die Beurteilung der Leistungen der Schüler/Schülerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika,
- 4. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen nur die Teilnahme verpflichtend ist bzw. bei Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen deren Beurteilung und
- 5. einen Vermerk über die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
zu enthalten.
(3) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR) anzuführen ist.
Abhaltung einer Teilzeitausbildung - Anzeigepflicht
§ 7. (1) Die Abhaltung einer Teilzeitausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist vom Rechtsträger spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/ der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(2) Die Anzeige hat den Nachweis zu enthalten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Durchführung einer Teilzeitausbildung eingehalten werden. Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, hat die Anzeige Nachweise über das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.
Ergänzende Regelungen in der Schulordnung
§ 8. (1) Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, sind in die Schulordnung gemäß § 52 GuKG ergänzende Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung der Schüler/Schülerinnen in den betreffenden Unterrichtsfächern aufzunehmen. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 GuK-AV sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(2) Die ergänzenden Regelungen in der Schulordnung gemäß Abs. 1 sind spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.
(4) Die Schulordnung mit den ergänzenden Regelungen ist von der Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen und Lehr- und Fachkräften der Teilzeitausbildung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Anlage
Rauch-Kallat
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