448. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 1. Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Ergänzende Lehrveranstaltungen
§ 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß dem am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Studienplan sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:
- 1. Waldbau und Forsttechnik,
- 2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
- 3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
- 4. Forest Policy Analysis,
- 5. Seminar Waldpolitik,
- 6. Waldbewertung,
- 7. Holzernte,
- 8. Erschließung und
- 9. Controlling im Forstbetrieb.
Magisterstudien
§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in § 2 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2) Als Magisterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
- 1. Forstwissenschaften,
- 2. Mountain Forestry,
- 3. Mountain Risk Engineering und
- 4. Holztechnologie und Management.
Pröll
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