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BGBl II 447/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

447. Verordnung: DAC-Verordnung „Traisental“

447. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

§ 1. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ oder „Rheinriesling“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. 3. Eine allfällige Angabe eines Markennamens oder einer Rebsorte hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Traisental deutlich untergeordnet ist.
  4. 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ im gleichen Sichtfeld mit den verpflichtenden Angaben ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Prüfnummer anzuführen.
  5. 5. Die Angabe der Weinbauregion sowie die Angabe von Großlagen ist unzulässig.
  6. 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  7. 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weinen aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ höchstens 4,0 g je Liter und bei Weinen aus der Rebsorte „Rheinriesling“ höchstens 9,0 g je Liter zu betragen, wobei bei Letzteren der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger zu sein hat als der Restzuckergehalt. Die Bezeichnung „trocken“ ist am Etikett anzuführen.
  9. 9. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,0% oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben.
  10. 10. Weine aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ müssen folgenden typischen Geschmack aufweisen: frisch, fruchtig, würzig; keine Botrytisnote; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig
  11. 11. Weine aus der Rebsorte „Rheinriesling“ müssen folgenden typischen Geschmack aufweisen: kräftig, kernig, aromatisch, mineralisch; keine Botrytisnote; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig
  12. 12. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf frühestens ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  13. 13. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
  14. 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Mindestens vier Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Traisental hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils der „Traisental DAC“ Weine geschult worden sein.

§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Traisental erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Traisental gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Traisentals erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Traisentales und Besitzern von Weingärten im Traisental bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

§ 3. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 4. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Pröll

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