395. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:
Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz LMSVG.
(5) Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 18 Abs. 2 Z 3 der Verordnung oder § 9 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann auf die ihm zustehende Gegenprobe verzichten.
- 2. Ist eine Teilung der entnommenen Probe nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen.
- 3. Erfolgt die Probenahme im landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Gegenprobe beim Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, zurückzulassen. Dieser ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 8 LMSVG nachweislich zu informieren.
- 4. Erfolgt die Probenahme im Schlachtbetrieb, so ist gemäß § 36 Abs. 7 LMSVG vorzugehen.
- 5. Ein Probenbegleitschreiben gemäß § 6 ist der Gegenprobe anzuschließen.
- 6. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr zur Untersuchung weiterleiten. Im Falle einer Probenahme im Schlachtbetrieb ist § 36 Abs. 7 LMSVG anzuwenden.
- 7. Hinsichtlich Entschädigung von amtlichen Proben und von Gegenproben ist § 36 Abs. 10 LMSVG anzuwenden.“
2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ergibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die zuständige Behörde über diese Tatsache umgehend zu informieren.“
3. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen und die Angaben gemäß Abs. 1 noch am Tage der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.“
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Verabreichung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren.“
5. § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.“
6. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.“
7. § 16 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 3 Z 5 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.“
8. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 6 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 395/2006 treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
Rauch-Kallat
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