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BGBl II 363/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

363. Verordnung: AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006
[CELEX-Nr.: 32002L0096, 32003L0108]

363. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallbehandlungspflichtenverordnung geändert wird (AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.

(6) Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound - VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.“

2. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Lampenbruch ist in“ durch die Wortfolge „Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampfdicht“ ersetzt.

3. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(4) Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Geräten, die VOC als Kältemittel im Kühlkreislauf oder im Isolierschaum enthalten, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.“

4. Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.

(6) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Isolierschaum sind zu erfassen. Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf bei der Behandlung von Isolierschaum, der VOC enthält, 50 mg C/m3 nicht überschreiten.“

5. § 12 lautet:

§ 12. (1) Bei der Behandlung von Lampen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.

(2) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper abzutrennen.

(3) Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt in den Fraktionen Natronkalkglas, Bleiglas, Aluminiumendkappen und sonstige Metallteile jeweils den Grenzwert von 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das gewonnene Natronkalkglas, die Aluminiumendkappen und die sonstigen Metallteile sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind - soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind - einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.“

6. Dem § 13 Abs. 3 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Verwendung von bleiglashaltigen Glasfraktionen als Bauzuschlagstoff im Untertageversatz.“

7. § 13 Abs. 9 entfällt.

8. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 30 und Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 13 Abs. 9 außer Kraft.“

9. Nach dem § 29 wird folgender § 30 samt Überschrift angefügt:

„Notifikation

§ 30. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2004/180/A).

(2) Die AbfallbehandlungspflichtenVO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 363/2006, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG notifiziert (Notifikationsnummer: 2006/156/A).“

10. Dem Anhang 1 wird folgender Punkt 6 angefügt:

„6. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC

Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.

Die Messungen der Abluftkonzentration sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen.

Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 75 mg C/m3 beträgt.“

Pröll

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