327. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 396/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar; sofern der Beginn der Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2a des Schulzeitgesetzes 1985 um eine Woche verlegt ist, verschiebt sich der Beginn der Semesterferien in gleicher Weise.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Gehrer
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