319. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) geändert wird
Auf Grund der §§ 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB. I Nr. 161/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, BGBl. Nr. 39/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995“ die Wortfolge „des Alkoholsteuergesetzes“.
2. In § 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995“ die Wortfolge „des Alkoholsteuergesetzes“.
3. In § 2 wird nach Z 18 folgender Satz angefügt:
„Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.“
4. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.
(2) Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.
(3) Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.
(4) Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmeldung der Alkoholherstellung im elektronischen Weg über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) ist 5 Stunden nachdem das Zollamt innerhalb der Öffnungszeiten von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat.
(5) Als Öffnungszeit gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, die Zeit zwischen 8 und 14 Uhr.“
5. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.
(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.
(4) Mit einer Anmeldung zur Alkoholherstellung kann jeweils nur eine Herstellungsverfahrensart angemeldet werden. Eine Aufschlüsselung der Brenndauer in Roh- und Feinbrand ist nicht erforderlich.
(5) Die Herstellung des Alkohols aus den in der Anmeldung zur Alkoholherstellung angegebenen Rohstoffen darf nur innerhalb der zugelassenen Brenndauer erfolgen.
(6) Innerhalb der in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung festgelegten Brenndauer darf der Abfindungsberechtigte weder weitere Brennverfahren durchführen noch weitere Brenngeräte verwenden.“
6. § 7 entfällt.
7. § 10 entfällt.
8. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Abfindungsanmeldung besteht aus
- 1. den Grunddaten und
- 2. der Anmeldung zur Alkoholherstellung.
(2) Als Grunddaten gelten:
- 1. Angaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,
- 2. die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.
- 3. Angaben zum Brennrecht
- 4. die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Alkoholsteuergesetz inVerbindung mit § 70 Alkoholsteuergesetz zusteht.
(3) Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
- 1. elektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder
- 2. mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.
(4) Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.“
9. § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die § 5, § 6 und § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Grasser
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