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BGBl II 287/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

287. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 20 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2006, und § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.

(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.

(3) Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2. Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, hinzu gezogen wurden und
  3. 3. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.

§ 3. Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass

  1. 1. die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
  2. 2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit, wie beispielsweise die Freigängigkeit und den Bodenabstand, haben.

§ 4. (1) Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben.

(2) Der Austausch bestehender elektrischer Einrichtungen durch nicht typen- und baugleiche Ersatzteile gilt nur dann als genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, wenn mit den neuen elektrischen Betriebsmittel- und Bauteilkombinationen die bestimmungsgemäßen Funktionsabläufe der abzutragenden Einrichtung unverändert und qualitativ mindestens gleichwertig nachgebildet werden.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat sich das Seilbahnunternehmen durch Einholung einer Bestätigung des Herstellers (Inverkehrbringers) der bestehenden elektrischen Einrichtung zu überzeugen.

§ 5. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003

§ 6. Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:

  1. 1. Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
  2. 2. Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
  3. 3. Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
  4. 4. Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
  5. 5. Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
  6. 6. Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
  7. 7. Signaleinrichtungen mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
  8. 8. Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  9. 9. elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
  10. 10. interne Telekommunikationsanlagen (beispielsweise Funk- und Antennenanlagen);
  11. 11. Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  12. 12. elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
  13. 13. Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
  14. 14. Revisionsbühnen zur Wartung der Fahrbetriebsmittel;
  15. 15. Podeste bei Stützen und in Stationen;
  16. 16. Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
  17. 17. Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
  18. 18. konstruktive und steuerungstechnische Änderungen im Fahrbetriebsmittelbahnhof;
  19. 19. Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischem Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
  20. 20. Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
  21. 21. Verkehrswege, Bedienungsstiegen und -stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
  22. 22. Windwarneinrichtungen;
  23. 23. Beleuchtungsanlagen auf Streckenbauwerken;
  24. 24. Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
  25. 25. Bergegeräte;
  26. 26. audiovisuelle Informationseinrichtungen (beispielsweise CD-Player in Fahrbetriebs­mitteln);
  27. 27. technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
  28. 28. technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
  29. 29. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften;
  30. 30. Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtung des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften;
  31. 31. Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003

§ 7. Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:

  1. 1. Elektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
  2. 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Energieversorgungsnetzes;
  3. 3. Erdungs- und Blitzschutzanlage;
  4. 4. Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
  5. 5. Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  6. 6. Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  7. 7. Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
  8. 8. Austausch von Fenstern;
  9. 9. Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
  10. 10. Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
  11. 11. Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
  12. 12. Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
  13. 13. Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
  14. 14. Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
  15. 15. Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
  16. 16. Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
  17. 17. Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
  18. 18. Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
  19. 19. Solaranlagen;
  20. 20. Installation der Leuchtschilder „BÜGEL ZU/CLOSE“ und des damit in Zusammenhang stehenden Leuchtbalkens „Rot-Grün“.

3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen

§ 8. (1) Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.

(2) Bei Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen der zuständigen Behörde den Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.

4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens

Unterlagen

§ 9. (1) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:

  1. 1. Inhaltsverzeichnis;
  2. 2. Darstellung des Bauvorhabens;
  3. 3. die dem Bauvorhaben entsprechenden technischen Unterlagen.

(2) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Abs. 1 anzuschließen:

  1. 1. Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003;
  2. 2. Sicherheitsanalyse;
  3. 3. Beurteilung durch eine Benannte Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10. (1) Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

(3) Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen

§ 11. (1) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.

(2) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben

Bauleiter

§ 12. (1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen.

(2) Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß § 20 SeilbG 2003.

(3) Der gemäß Abs. 1 bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.

Ausführung

§ 13. Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997 idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten.

Baufertigstellungsbericht

§ 14. Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen.

5. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003

Verzeichnis

§ 15. (1) Das Verzeichnis der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:

  1. 1. Maschinenbautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Maschinenbau einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.
  2. 2. Bautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Bautechnik einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie einfache maschinelle Einrichtungen.
  3. 3. Elektrotechnik: seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet der Elektrotechnik sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.

(2) In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne §§ 1 Abs. 2 und 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, voraus.

Voraussetzungen

§ 16. (1) In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.

(2) Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:

  1. 1. für Maschinenbautechnik:
    1. a) Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder
    2. b) Abschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder
    3. c) Abschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.
  2. 2. für Bautechnik:
    1. a) Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder
    2. b) Abschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder
    3. c) Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.
  3. 3. für Elektrotechnik:
    1. a) Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
    2. b) Abschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder
    3. c) Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.

(3) Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.

Eintragung und Widerruf

§ 17. (1) Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.

(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.

(3) Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und von § 16 dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.

Haftpflichtversicherung

§ 18. Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

Verpflichtungen

§ 19. Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:

  1. 1. Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.
  2. 2. Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß § 9 auf Bestanddauer der Seilbahn.
  3. 3. Dokumentierung, dass auf allenfalls erforderliche Änderungen der Betriebsvorschrift hingewiesen wurde.

Übergangsbestimmung

§ 20. Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.

Gorbach

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