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BGBl I 59/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Bundesgesetz: Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 und des Seilbahngesetzes 2003
(NR: GP XXII RV 1270 AB 1379 S. 142 . BR: AB 7507 S. 733 .)

59. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994) und das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994), BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g und lit. h lauten:

  1. „g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise ÖBB-Postbus GmbH),
  2. h) von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich Schlepplifte betreiben“

2. An § 1 Abs. 2 Z 1 wird nachfolgende lit. o angefügt:

  1. „o) von Seilbahnunternehmen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt,“

3. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, lit. c und lit. d lauten:

  1. „b) in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 SeeSchifffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schifffahrtsgesetz 1997),
  2. c) auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schifffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schifffahrtsgesetz 1997),
  3. d) in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schifffahrtsgesetz 1997).“

4. An § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:

„In Ausübung des Aufsichtsrechtes haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen Kostenersatz Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien.“

5. An § 11 wird nachfolgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.“

6. In § 15 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

7. An § 15 wird nachfolgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

8. In § 17 entfallen Abs. 1 und Abs. 2.

9. An § 24 Abs. 1 Z 1 wird nachstehende lit. f angefügt:

  1. „f) Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 5 und 6 verletzt;“

Artikel II

Änderung des Seilbahngesetzes 2003

Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, wird wie folgt geändert:

In § 117 entfällt Abs. 3.

Fischer

Schüssel

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