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BGBl II 286/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

286. Verordnung: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006
[CELEX-Nr.: 31993L0016, 32005L0036]

286. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006)

Auf Grund der §§ 9 Abs. 7 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Verweise

§ 5 Definition des Aufgabengebiets

§ 6 Ziel der Ausbildung

§ 7 Umfang der Ausbildung

§ 8 Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 9 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 10 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 11 Ziel der Ausbildung

§ 12 Umfang der Ausbildung

§ 13 Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 14 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 15 Additivfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 16 Ziel der Ausbildung

§ 17 Umfang der Ausbildung

§ 18 Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 19 Anrechnungen

§ 20 Führung von Zusatzbezeichnungen

§ 21 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 22 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 23 Evaluierungsgespräch

§ 24 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

§ 25 Gegenzeichnung und Anmerkungsmöglichkeit

§ 26 Führung fachärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 27 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 28 Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 29 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 30 Berufsberechtigung für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

§ 31 Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Additivfächer

§ 32 Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 33 Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 34 Erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des ärztlichen Berufes und der Führung von Berufsbezeichnungen

§ 35 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten

§ 36 Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 37 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin

Anlage 2 Sonderfach Anatomie

Anlage 3 Sonderfach Arbeitsmedizin

Anlage 4 Sonderfach Augenheilkunde und Optometrie

Anlage 5 Sonderfach Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin

Anlage 6 Sonderfach Chirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin, Sporttraumatologie, Viszeralchirurgie

Anlage 7 Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Additivfach Zytodiagnostik

Anlage 8 Sonderfach Gerichtsmedizin

Anlage 9 Sonderfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Additivfach Phoniatrie

Anlage 10 Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten und Additivfach Angiologie

Anlage 11 Sonderfach Herzchirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin

Anlage 12 Sonderfach Histologie und Embryologie

Anlage 13 Sonderfach Hygiene und Mikrobiologie und Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin

Anlage 14 Sonderfach Immunologie

Anlage 15 Sonderfach Innere Medizin und Additivfächer Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Infektiologie und Tropenmedizin, Intensivmedizin, Internistische Sportheilkunde, Kardiologie, Klinische Pharmakologie, Nephrologie, Rheumatologie

Anlage 16 Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie und Additivfach Pädiatrische Intensivmedizin

Anlage 17 Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde und Additivfächer Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Neuropädiatrie, Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie, Pädiatrische Hämatologie und Onkologie, Pädiatrische Kardiologie, Pädiatrische Pulmologie

Anlage 18 Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Additivfach Neuropädiatrie

Anlage 19 Sonderfach Lungenkrankheiten und Additivfächer Intensivmedizin und Zyto-diagnostik

Anlage 20 Sonderfach Medizinische Biophysik

Anlage 21 Sonderfach Medizinische Genetik

Anlage 22 Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik und Additivfach Zytodiagnostik

Anlage 23 Sonderfach Medizinische Leistungsphysiologie

Anlage 24 Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Anlage 25 Sonderfach Neurobiologie

Anlage 26 Sonderfach Neurochirurgie und Additivfach Intensivmedizin

Anlage 27 Sonderfach Neurologie und Additivfächer Intensivmedizin, Neuropädiatrie

Anlage 28 Sonderfach Neuropathologie

Anlage 29 Sonderfach Nuklearmedizin

Anlage 30 Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Additivfächer Rheumatologie, Sportorthopädie

Anlage 31 Sonderfach Pathologie und Additivfach Zytodiagnostik

Anlage 32 Sonderfach Pathophysiologie

Anlage 33 Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie

Anlage 34 Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation und Additivfächer Physikalische Sportheilkunde, Rheumatologie

Anlage 35 Sonderfach Physiologie

Anlage 36 Sonderfach Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie und Additivfach Intensivmedizin

Anlage 37 Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Anlage 38 Sonderfach Radiologie

Anlage 39 Sonderfach Sozialmedizin

Anlage 40 Sonderfach Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin und Additivfach Infektiologie

Anlage 41 Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie

Anlage 42 Sonderfach Thoraxchirurgie und Additivfächer Gefäßchirurgie, Intensivmedizin

Anlage 43 Sonderfach Unfallchirurgie und Additivfächer Intensivmedizin, Sporttraumatologie

Anlage 44 Sonderfach Urologie

Anlage 45 Sonderfach Virologie

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
  2. 2. die für die Additivfachausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung,
  3. 3. den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie für die Additivfachausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,
  4. 4. die Festlegung jener Ausbildungsabschnitte in der allgemeinärztlichen Ausbildung, die als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, sowie
  5. 5. die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.

(2) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom 7.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33, BGBl. III Nr. 20/2004, sowie
  2. 2. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,

in österreichisches Recht umgesetzt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. „Ausbildung in einem Additivfach“ („spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches“) bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte fachärztliche Berufsausübung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.
  2. 2. „Ausbildungsfächer“ sind in der allgemeinärztlichen und fachärztlichen Ausbildung sowie in der Additivfachausbildung jene Fächer, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.
  3. 3. „Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver oder passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
  4. 4. „Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
  5. 5. „Hauptfach“ ist in der fachärztlichen Ausbildung jenes Sonderfach, in dem die fachärztliche Berufsberechtigung erworben wird.
  6. 6. „Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
    1. a) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie
    2. b) die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.
  7. 7. „Pflichtnebenfächer“ (Gegenfächer) sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach verpflichtend zu absolvieren sind.
  8. 8. „Turnusärzte“ sind jene Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, zur Fachärztin/zum Facharzt oder in einer Additivfachausbildung stehen.
  9. 9. „Wahlnebenfächer“ sind in der fachärztlichen Ausbildung jene Sonderfächer oder bestimmte Teile derselben, die neben dem Hauptfach und den Pflichtnebenfächern wahlweise zu absolvieren sind:
    1. a) Gebundene Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus einem Katalog bestimmter Sonderfächer zu wählen sind.
    2. b) Freie Wahlnebenfächer sind jene Wahlnebenfächer, die aus dem Katalog sämtlicher Sonderfächer zu wählen sind. Wahlnebenfächer können daher auch das Hauptfach oder Pflichtnebenfächer sein.

Verweise

§ 4. Soweit in den §§ 28 bis 31, 34 und 35 auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise sowohl auf die Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des BGBl. Nr. 152/1994, als auch in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998.

2. Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)

Definition des Aufgabengebiets

§ 5. (1) Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

(2) Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

  1. 1. Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,
  2. 2. patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
  3. 3. Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
  4. 4. Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
  5. 5. allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
  6. 6. Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
  7. 7. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  8. 8. Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
  9. 9. Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

Ziel der Ausbildung

§ 6. Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß § 5 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

  1. 1. Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2. medizinischer Basisversorgung,
  3. 3. Gesundheitsförderung,
  4. 4. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  5. 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6. Koordination medizinischer Maßnahmen,
  7. 7. Sozialmedizin,
  8. 8. Geriatrie,
  9. 9. Schmerztherapie,
  10. 10. allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie
  11. 11. palliativmedizinischer Versorgung.

Umfang der Ausbildung

§ 7. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat

  1. 1. eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern gemäß § 8 im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
  2. 2. eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin

zu absolvieren.

(2) Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(3) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(4) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(5) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 8. (1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

  1. 1. Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;
  2. 2. Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;
  3. 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;
  4. 4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
  5. 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
  6. 6. Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in einem der folgenden Ausbildungsfächer in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie;
  7. 7. Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;
  8. 8. Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Abs. 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern

  1. 1. im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,
  2. 2. in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder
  3. 3. in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,

absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Abs. 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Abs. 3 bis 6 nicht übersteigen.

(3) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.

(4) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

  1. 1. Chirurgie,
  2. 2. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  3. 3. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4. Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,
  5. 5. Kinder- und Jugendheilkunde sowie
  6. 6. Neurologie oder Psychiatrie

kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.

(5) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch

  1. 1. in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und
  2. 2. zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium

absolviert werden.

(6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

  1. 1. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  2. 2. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  3. 3. Kinder- und Jugendheilkunde sowie
  4. 4. Neurologie oder Psychiatrie,

die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 9. (1) Die Ausbildung hat jeweils als Vollzeitausbildung in den Ausbildungsfächern

  1. 1. Allgemeinmedizin,
  2. 2. Innere Medizin,
  3. 3. Chirurgie oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von zumindest drei Monaten sowie
  4. 4. in Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in der Dauer von zumindest zwei Monaten

zu erfolgen.

(2) Zeiten

  1. 1. eines Urlaubs,
  2. 2. einer Erkrankung und
  3. 3. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes

während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

3. Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 10. (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich:

  1. 1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,
  2. 2. Anatomie,
  3. 3. Arbeitsmedizin,
  4. 4. Augenheilkunde und Optometrie,
  5. 5. Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin,
  6. 6. Chirurgie,
  7. 7. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  8. 8. Gerichtsmedizin,
  9. 9. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  10. 10. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  11. 11. Herzchirurgie,
  12. 12. Histologie und Embryologie,
  13. 13. Hygiene und Mikrobiologie,
  14. 14. Immunologie,
  15. 15. Innere Medizin,
  16. 16. Kinder- und Jugendchirurgie,
  17. 17. Kinder- und Jugendheilkunde,
  18. 18. Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  19. 19. Lungenkrankheiten,
  20. 20. Medizinische Biophysik,
  21. 21. Medizinische Genetik,
  22. 22. Medizinische und Chemische Labordiagnostik,
  23. 23. Medizinische Leistungsphysiologie,
  24. 24. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
  25. 25. Neurobiologie,
  26. 26. Neurochirurgie,
  27. 27. Neurologie,
  28. 28. Neuropathologie,
  29. 29. Nuklearmedizin,
  30. 30. Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
  31. 31. Pathologie,
  32. 32. Pathophysiologie,
  33. 33. Pharmakologie und Toxikologie,
  34. 34. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,
  35. 35. Physiologie,
  36. 36. Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
  37. 37. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
  38. 38. Radiologie,
  39. 39. Sozialmedizin,
  40. 40. Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,
  41. 41. Strahlentherapie-Radioonkologie,
  42. 42. Thoraxchirurgie,
  43. 43. Unfallchirurgie,
  44. 44. Urologie,
  45. 45. Virologie.

(2) Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 45.

Ziel der Ausbildung

§ 11. Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 10 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der

  1. 1. fachspezifischen Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  3. 3. Psychosomatik,
  4. 4. umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen,
  5. 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6. fachspezifischen Geriatrie,
  7. 7. fachspezifischen Schmerztherapie,
  8. 8. fachspezifischen medizinischen Betreuung behinderter Menschen sowie
  9. 9. Palliativmedizin.

Umfang der Ausbildung

§ 12. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat

  1. 1. eine Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren - im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie allerdings in der Gesamtdauer von zumindest vier Jahren - im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
  2. 2. eine Facharztprüfung

zu absolvieren.

(2) Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(3) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(4) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(5) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Ausbildungsfächer und Ausbildungsdauer

§ 13. Die fachärztliche Ausbildung für jedes Sonderfach erfolgt in den in der betreffenden Anlage festgelegten Ausbildungsfächern in der dort festgelegten Ausbildungsdauer und beinhaltet

  1. 1. das gewählte Sonderfach als Hauptfach sowie
  2. 2. weitere Sonderfächer als Nebenfächer (Pflichtnebenfächer und allfällige Wahlnebenfächer), wobei auch ein bestimmtes Teilgebiet eines Sonderfaches Ausbildungsfach sein kann.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 14. (1) Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten

  1. 1. Lehrpraxen,
  2. 2. Lehrgruppenpraxen oder
  3. 3. Lehrambulatorien

absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

(3) Zeiten

  1. 1. eines Urlaubs,
  2. 2. einer Erkrankung und
  3. 3. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes

während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.

4. Abschnitt

Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung)

Additivfächer und Definition der Aufgabengebiete

§ 15. (1) Eine Additivfachausbildung ist auf folgenden Teilgebieten der nachstehenden Sonderfächer möglich:

  1. 1. Angiologie im Rahmen der Sonderfächer Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Innere Medizin,
  2. 2. Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  3. 3. Gastroenterologie und Hepatologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  4. 4. Gefäßchirurgie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Herzchirurgie sowie Thoraxchirurgie,
  5. 5. Hämatologie und Internistische Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  6. 6. Infektiologie im Rahmen des Sonderfaches Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin,
  7. 7. Infektiologie und Tropenmedizin im Rahmen der Sonderfächer Hygiene und Mikrobiologie sowie Innere Medizin,
  8. 8. Intensivmedizin im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten, Neurochirurgie, Neurologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Thoraxchirurgie sowie Unfallchirurgie,
  9. 9. Internistische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  10. 10. Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  11. 11. Klinische Pharmakologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  12. 12. Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,
  13. 13. Nephrologie im Rahmen des Sonderfaches Innere Medizin,
  14. 14. Neuropädiatrie im Rahmen der Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Neurologie,
  15. 15. Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,
  16. 16. Pädiatrische Hämatologie und Onkologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,
  17. 17. Pädiatrische Intensivmedizin im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendchirurgie,
  18. 18. Pädiatrische Kardiologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,
  19. 19. Pädiatrische Pulmonologie im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde,
  20. 20. Phoniatrie im Rahmen des Sonderfaches Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  21. 21. Physikalische Sportheilkunde im Rahmen des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,
  22. 22. Rheumatologie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation,
  23. 23. Sportorthopädie im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
  24. 24. Sporttraumatologie im Rahmen der Sonderfächer Chirurgie sowie Unfallchirurgie,
  25. 25. Viszeralchirurgie im Rahmen des Sonderfaches Chirurgie,
  26. 26. Zytodiagnostik im Rahmen der Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Lungenkrankheiten, Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie Pathologie.

(2) Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Additivfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 45.

Ziel der Ausbildung

§ 16. Ziel der Additivfachausbildung ist der geregelte schwerpunktbezogene Erwerb von umfassend vertieften Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte fachärztliche Berufsausübung auf einem bestimmten Teilgebiet eines Sonderfaches.

Umfang der Ausbildung

§ 17. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches einschließlich der Berechtigung zur Führung eines auf ein Additivfach hinweisenden Zusatzes (Zusatzbezeichnung) beabsichtigt, hat zusätzlich zur fachärztlichen Ausbildung eine Additivfachausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von sich auf die Additivfachausbildung beziehenden Arbeitsverhältnissen zu absolvieren.

(2) Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(3) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(4) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. Zeiten

  1. 1. eines Urlaubs,
  2. 2. einer Erkrankung und
  3. 3. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes

während der Additivfachausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den jeweiligen Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.

Anrechnungen

§ 19. Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im bezeichnungsrelevanten Gebiet des Additivfaches absolviert und hiebei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, sind diese auf die Additivfachausbildung in einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Allfällige Anrechnungsmöglichkeiten hinsichtlich der restlichen Additivfachausbildungszeit bleiben davon unberührt.

Führung von Zusatzbezeichnungen

§ 20. (1) Fachärztinnen/Fachärzte, die eine Additivfachausbildung absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“/„Facharzt für ...“ das jeweilige Additivfach in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.

(2) Personen, die eine Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Umfang von zwei Jahren Pädiatrische Intensivmedizin und einem Jahr Neonatologie absolviert haben, haben anstelle der Zusatzbezeichnung „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ die Zusatzbezeichnung „Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie“ zu führen.

5. Abschnitt

Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 21. (1) Der Erfolgsnachweis über die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie über die Additivfachausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

  1. 1. den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) sowie
  2. 2. die Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer

anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 22. Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Evaluierungsgespräch

§ 23. Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat ein Evaluierungsgespräch über den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.

Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

§ 24. (1) Die/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern - sofern die Dauer eines Ausbildungsfaches jedoch mehr als ein Jahr beträgt, auch am Ende jedes Ausbildungsjahres - unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

(3) Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.

(4) Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen. Ebenso ist hinsichtlich der nicht positiv beurteilten Bereiche des Rasterzeugnisses festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist. Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist von den Ausbildungsverantwortlichen die Möglichkeit zu geben, die gemäß den Rasterzeugnissen erforderlichen Tätigkeiten im notwendigen Ausmaß auch tatsächlich in angemessener Zeit durchzuführen.

(5) Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.

Gegenzeichnung und Anmerkungen

§ 25. (1) Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Krankenanstalten sind von der ärztlichen Leiterin/vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen.

(2) Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Führung fachärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 26. Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen einschließlich auf Additivfachausbildungen hinweisende Zusatzbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfach- und Additivfachbezeichnungen, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 27. Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches einschließlich der zugehörigen Additivfächer, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28. (1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung

  1. 1. nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, oder
  2. 2. nach den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1. eine allgemeinärztliche Ausbildung,
  2. 2. eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder
  3. 3. eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach

begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 29. (1) § 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofern

  1. 1. es dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und
  2. 2. kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.

(2) Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.

Berufsberechtigung für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

§ 30. (1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Sonderfach berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Additivfächer

§ 31. Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1. eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder
  2. 2. zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,

sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung (weiter) berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

§ 32. Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.

Fachärztliche Berufsberechtigung bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 33. Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1. eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder
  2. 2. zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,

sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (§ 31) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für …“ „Facharzt für …“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des betreffenden Sonderfaches, unabhängig von bereits bestehenden sonstigen fachärztlichen Berufsberechtigungen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt.

Erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des ärztlichen Berufes und der Führung von Berufsbezeichnungen

§ 34. (1) Gemäß den §§ 34 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 5 und 6, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.

(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.

(3) Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die

  1. 1. die Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, und
  2. 2. kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer

erworben haben. Diese Fachärztinnen/Fachärzte haben im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung die Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ weiter zu führen.

(4) Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.

(5) Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.

(6) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung ,,(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten

§ 35. (1) Einrichtungen gemäß § 39 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.

(2) Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anerkannte Ausbildungsstätten für Sonder- oder Additivfächer, die in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, gelten hinsichtlich jener Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einer solchen Einrichtung eine entsprechende Ausbildung begonnen haben, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als anerkannte Ausbildungsstätten.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anerkennungen von Ausbildungsstätten bleiben insofern unberührt, als sich durch diese Verordnung nicht maßgebliche Umstände für die Anerkennung als Ausbildungsstätte geändert haben. Die alleinige Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung ist kein solcher maßgeblicher Umstand.

Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

§ 36. Eine Ausbildung im Additivfach Neuropädiatrie darf nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 begonnen werden.

8. Abschnitt

In-Kraft-Tretens-Bestimmung

In-Kraft-Treten

§ 37. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2007 in Kraft.

Anlage

Anlagen 1 bis 45 

Rauch-Kallat

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