285. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2006)
Auf Grund des § 56a Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2006 und die darauf folgenden Jahre mit 8 000 Euro jährlich festgesetzt.
Außer-Kraft-Treten der UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2003
§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2003), BGBl. II Nr. 484/2002, außer Kraft.
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)