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BGBl II 283/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

283. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

283. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird

Aufgrund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 74,
  2. 2. des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheitenschulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990,
  3. 3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006,

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004, wird wie folgt geändert:

wird verordnet:

1. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
  2. 2. die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
  3. 3. die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
  4. 4. die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

2. In der Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In der Anlage A1 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „20. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„20. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In der Anlage A1 Abschnitt VI Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „5. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

5. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A1 (Lehrplan für die Handelsakademie) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

6. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A1 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „19. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„19. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

7. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A1 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „8. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

8. In der Anlage A2 (Lehrplan der zweisprachigen Handelsakademie) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

9. In der Anlage A2 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „20. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„20. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

10. In der Anlage A2 Abschnitt VI Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „5. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

11. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A2 (Lehrplan der zweisprachigen Handelsakademie) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) die Wörter„Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

12. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A2 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „19. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„19. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

13. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A2 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „8. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

14. In der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden im Kernbereich und im Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) jeweils das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

15. In der Anlage B1 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „11. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„11. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

16. In der Anlage B1 Abschnitt VI Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die Unverbindliche Übung „5. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

17. Die Anlagen A1B, A3, A4 und A4B werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1B, A3, A4 und A4B ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

1. In der Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie) lautet der V. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. 1. Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.

  2. 2. Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

  3. 3. Altkatholischer Religionsunterricht

    Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zu verwenden.

  4. 4. Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  5. 5. Israelitischer Religionsunterricht

    Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  6. 6. Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

  7. 7. Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  8. 8. Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

  9. 9. Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

  10. 10. Buddhistischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.“

2. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 lautet der IV. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage A1) gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006.“

3. In der Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) lautet der V. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. 1. Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.

  2. 2. Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

  3. 3. Altkatholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

  4. 4. Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  5. 5. Israelitischer Religionsunterricht

    Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  6. 6. Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

  7. 7. Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  8. 8. Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.

  9. 9. Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

  10. 10. Buddhistischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.“

4. Die in den Anlagen A1B, A3, A4 und A4B dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage

Anlage A1B 

Anlage

Anlage A3 

Anlage

Anlage A4  

Anlage

Anlage A4B  

Gehrer

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