255. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen geändert wird
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2001, wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und Bezüge aus einer Unfallversorgung“.
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“
3. In § 3 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 auszahlt.“
4. In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Grasser
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