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BGBl II 249/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

249. Verordnung: 3. AEV für kommunales Abwasser
[CELEX-Nr. 31976L0464, 32000L0060]

249. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage, der

  1. 1. Abwasser aus einer gewerblichen Tätigkeit, das in seiner Beschaffenheit wesentlich von der des häuslichen Abwassers abweicht und das vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, erfasst ist, oder
  2. 2. Abwasser aus der Massentierhaltung oder (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV)
  3. 3. Abwasser aus der Milchbearbeitung oder Milchverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV)

zufließt.

(3) In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es

  1. 1. nicht mehr als insgesamt 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und
  2. 2. im Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraum (Z 1) weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar ist und
  3. 3. weder mit elektrischer Energie (ausgenommen einer solchen, die in eigener Erzeugung durch alleinige oder kombinierte Ausnutzung von Flüssiggas, Lichtenergie, Pflanzenölkraftstoffen, Wasserkraft oder Windenergie gewonnen wird) noch mit sonstiger Energie (ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder der unmittelbaren Nutzung der Sonneneinstrahlung) versorgt ist und
  4. 4. einen spezifischen Wasserverbrauch von nicht mehr als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag aufweist.

Vom Vorliegen der in Z 1, 3 oder 4 genannten Anforderungen kann im Einzelfall abgesehen werden. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.

(4) Ein Einzelobjekt gilt während des Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraums als weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar im Sinn des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächst gelegenen mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt

  1. 1. eine horizontale Distanz von größer als vier Kilometer oder
  2. 2. eine vertikale Distanz von größer als 400 Meter oder
  3. 3. eine Wegstrecke, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo eine Gehzeit von mehr als einer Stunde benötigt,

entfernt ist. Ist ein Einzelobjekt vom nächst gelegenen, mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderungen nach Z 1 bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.

(5) Als Fahrzeug im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt ein

  1. 1. Kraftfahrzeug,
  2. 2. Schienenfahrzeug,
  3. 3. Wasserfahrzeug,
  4. 4. Luftfahrzeug,
  5. 5. Motorschlitten, Quard, Pistenpräpariergerät oder sonstiges fahrbares Gerät,

welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 5 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjekts befasst sind. Als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des § 6 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4.

(6) Der spezifische Wasserverbrauch (Abs. 3 Z 4) ist an Hand der Bestimmungen der Anlage B Punkt B 2 zu ermitteln.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz Wasser sparender Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich;
  2. 2. Einsatz von Wasserzählern in Verbindung mit zeitlich durchgehender Führung von Aufzeichnungen betreffend den Tageswasserverbrauch;
  3. 3. Führung von Aufzeichnungen betreffend die tägliche Frequentierung eines Einzelobjekts in Extremlage, aufgeschlüsselt nach
    1. a) Personen, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhalten,
    2. b) Personen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solchen, die gemäß lit. a erfasst werden),
    3. c) Personen, die sich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten;
  4. 4. Unterlassen der Einbringung von Abfällen (nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichen Abfällen), insbesondere von flüssigen Abfällen in die Abwasserreinigungsanlage (§ 3 Abs. 11 AAEV) unter Beachtung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes;
  5. 5. Unterlassen des Einsatzes von Abfallzerkleinerern zwecks Entsorgung vorzerkleinerter fester Abfälle über die Abwasserreinigungsanlage;
  6. 6. Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom des Küchenbereichs einschließlich der Sicherstellung einer geordneten Altfettentsorgung;
  7. 7. Unterlassen der Einbringung von Chemie- oder Mobiltoiletteninhalten in die Abwasserreinigungsanlage;
  8. 8. Beschickung der Abwasserreinigungsanlage ausschließlich mit häuslichem Abwasser; vom Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage vollständig getrennte Ableitung von Drän-, Grund-, Kühl-, Niederschlags- oder Oberflächenwasser sowie von Frostlauf oder von allfälligen Überläufen aus Reinwasserbehältern;
  9. 9. vom Abwassersystem vollständig getrennte Trockenentsorgung fester menschlicher Ausscheidungen;
  10. 10. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Abwassertemperaturspitzen sowie Schmutzfrachtspitzen;
  11. 11. Einsatz mechanisch - biologischer Reinigungsverfahren zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser enthaltenen Kohlenstoffverbindungen; Anstreben einer weitgehenden Nitrifikation beim Betrieb der Abwasserreinigungsanlage; Anpassung des Betriebs der Abwasserreinigungsanlage an Belastungsschwankungen, soweit technisch möglich;
  12. 12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall.

§ 2. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 2 der Anlage A) wird ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst.

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchst zulässige Tagesfracht für einen Parameter Ammonium, TOC (alternativ CSB) und BSB5 durch Multiplikation der in Anlage A als einwohnerwertspezifische Fracht festgelegten Emissionsbegrenzung mit dem im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Bemessungswert (ausgedrückt in Einwohnerwerten EW) einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1. Der Bemessungswert ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 von der Behörde an Hand der Anlage B festzulegen.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn

  1. 1. für die gesamte Abwasserableitung und -reinigung eine von der Behörde geprüfte Betriebs- und Wartungsvorschrift vorliegt sowie Betrieb und Wartung der Abwasserableitungs- und -reinigungsanlage nachweislich nach dieser Betriebs- und Wartungsvorschrift erfolgen und
  2. 2. der Betrieb gemäß Z 1 durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen worden ist, und
  3. 3. die Wartung gemäß Z 1 durch einen Sachkundigen erfolgt und
  4. 4. hinsichtlich des Tageswasserverbrauchs (§ 1 Abs. 8 Z 2) und der täglichen Frequentierung (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Z 1 genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuchs geführt werden und
  5. 5. der Behörde in Intervallen von einem Jahr über die gemäß Z 1 durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Z 4 zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Abs. 3 durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei ein- bis viermal im jährlichen Überwachungszeitraum durchgeführter Überwachung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A ein Messwert ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im jährlichen Überwachungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80 % der durchgeführten Überwachungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A und bei keiner Überwachung ein Messwert größer ist als das Zweifache der Emissionsbegrenzung.
  2. 2. Wird bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. a ein Messwert des Parameters Absetzbare Stoffe (Nr. 1 der Anlage A) ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegren­zung, so gilt diese als eingehalten. Bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 1 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der im Messzeitraum durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie ge­mäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen.

§ 5. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser BGBl. Nr. 869/1993) tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

Nr.

Parameter

Emissionsbegrenzungen

1

Absetzbare Stoffe

a)

0,5 ml/l

2

Ammonium

ber. als N

b)

4,5 g / (EW×Tag) c), d)

0,9 g / (EW×Tag) c), e)

3

Phosphor - Gesamt

ber. als P

f)

4

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC, ber. als C

g)

12 g / (EW×Tag)

c)

5

Chemischer Sauerstoff-

bedarf CSB, ber. als O2

g)

36 g / (EW×Tag)

c)

6

Biochemischer Sauerstoff-

bedarf BSB5, ber. als O2

12 g / (EW×Tag)

c)

  1. a) Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe“ erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“.
  2. b) Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.
  3. c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  6. f) Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden.
  7. g) Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Anlage B

Bemessungswert und spezifischer Wasserverbrauch

B 1 Bemessungswert

Der Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage, die der Bemessung der Anlage zu Grunde liegt.

B 1.1 Ermittlung der Frequentierung eines bestehenden Einzelobjekts in Extremlage

Die Ermittlung der Frequentierung hat auf der Grundlage von Aufzeichnungen betreffend den Aufenthalt von Personen im Einzelobjekt zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind zumindest über den Zeitraum eines vollständigen Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres für jeden Wohn- oder Bewirtschaftungstag zu führen. Bei diesen täglichen Aufzeichnungen ist zu differenzieren zwischen

  1. 1. Personen, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhalten,
  2. 2. Personen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solche, die gemäß Z 1 erfasst werden) und
  3. 3. Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten.

    Aus der gemäß Z 1 bis 3 ermittelten täglichen Frequentierung ist die tägliche Belastung der Abwassereinigungsanlage zu ermitteln, wobei ein Einwohnerwert (EW) anzusetzen ist für

  4. 4. jede Person, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhält,
  5. 5. jede Person, die im Einzelobjekt nächtigt (ausgenommen solche die gemäß Z 4 erfasst werden) und
  6. 6. je drei Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten.

    Als spezifische Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zu Abwas­serreinigungsanlage sind pro Einwohnerwert und Tag 9 Gramm Ammonium (ber. als Stickstoff), 40 Gramm TOC, 120 Gramm CSB und 60 Gramm BSB5 anzusetzen.

B 1.2 Festlegung des Bemessungswertes der Abwasserreinigungsanlage für ein bestehendes Einzelobjekt in Extremlage

B 1.3 Festlegung des Bemessungswertes der Abwasserreinigungsanlage für ein neu zu errichtendes Einzelobjekt in Extremlage

B 2 Spezifischer Wasserverbrauch (§ 1 Abs. 3 Z 4)

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4 Abs. 4

C 1 Der Parameter Nr. 1 der Anlage A ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

C 2 Die Parameter Nr. 2 bis 6 der Anlage A sind

  1. a. an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung ge­speichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder
  2. b. an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß lit. a nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird.

    C 3 Die am Tag der Probenahme (C 1 und C 2) abfließende Abwassermenge kann durch

  3. a. Ablesung eines im Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Einzelobjekts angeordneten Wasserzählers oder
  4. b. eine andere gleichwertige Messmethode, sofern sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist und entsprechend der Beschreibung ausgeführt wird,

ermittelt werden.

Anlage D

Mindesthäufigkeiten gemäß § 4 Abs. 5 und sonstige Festlegungen zur Fremdüberwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1

D 1 Mindesthäufigkeiten

Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW

Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr

nicht größer als 250

1

größer als 250

2

D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Über­schreitens des Grenzwerts nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 besteht, so hat die Min­desthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.

D 3 Die Mindesthäufigkeit der Probenahme für die Messung des Parameters Absetzbare Stoffe hat bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b fünf im zumindest zweistündigen Messzeitraum mit zeitlicher Verteilung gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b zu betragen. Ist die Probenahme nach Anlage C Punkt C 2 lit. a zulässig (Stichprobe), so ist auch die Messung des Parameters „Absetzbare Stoffe“ an Hand dieser Stichprobe zulässig.

D 4 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. ho­hem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (§ 1 Abs. 8 Z 2) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) nachvollziehbar zu belegen.

D 5 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwach­ungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 4 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.

Pröll

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