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BGBl II 235/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Verordnung: Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal - FlP-StrSchV

235. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Maßnahmen zum Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung (Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal - FlP-StrSchV)

Auf Grund der §§ 35e, 36 Abs. 1 sowie 36k Abs. 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von fliegendem Personal gemäß § 2 Abs. 14 StrSchG einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden durch kosmische Strahlung während des Fluges. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf fliegendes Personal anzuwenden, das im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beim Betrieb von Luftfahrzeugen kosmischer Strahlung ausgesetzt sein kann.

(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 42 der Richtlinie 96/29/EU RATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Beruflich strahlenexponierte Personen

§ 2. (1) Einzelpersonen des fliegenden Personals, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in 12 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von über 1 Millisievert erhalten können, gelten als beruflich strahlenexponierte Personen.

(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird zwischen zwei Kategorien von beruflich strahlenexponierten Personen unterschieden:

  1. 1. Kategorie A: beruflich strahlenexponierte Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten können;
  2. 2. Kategorie B: beruflich strahlenexponierte Personen, die nicht der Kategorie A angehören.

Höchstzulässige Dosis

§ 3. (1) Die durch kosmische Strahlung verursachte effektive Dosis darf bei Einzelpersonen des fliegenden Personals in 12 aufeinanderfolgenden Monaten grundsätzlich nicht mehr als 20 Millisievert betragen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der effektiven Dosis gemäß Abs. 1 zulässig, sofern in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert und in 60 aufeinanderfolgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.

(3) Im Falle einer Schwangerschaft darf die effektive Dosis für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert nicht überschreiten.

Grundpflichten von Luftfahrzeugbetreibern

§ 4. (1) Luftfahrzeugbetreiber im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer oder sonstige Arbeitgeber, die zur Durchführung ihrer Flüge einer Genehmigung auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, bedürfen oder Personen als fliegendes Personal sonst einsetzen.

(2) Luftfahrzeugbetreiber haben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Maßnahmen zu treffen, um die Strahlenexposition der bei ihnen als fliegendes Personal eingesetzten Personen so niedrig zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(3) Der Pflicht zur Dosisminimierung nach Abs. 2 ist insbesondere bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.

(4) Luftfahrzeugbetreiber haben mindestens alle fünf Jahre, bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter jedoch unverzüglich, für die bei ihnen als fliegendes Personal eingesetzten Personen anhand der in Anlage 1 festgelegten oder gleichwertiger Kriterien eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen. Die Luftfahrzeugbetreiber haben die Grundlagen und Ergebnisse dieser Abschätzung schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist sieben Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Für Personen, für die die Dosisabschätzung gemäß Abs. 4 eine effektive Dosis von über 1 Millisievert im Jahr ergibt, hat der Luftfahrzeugbetreiber die Strahlenexposition auf monatlicher Basis durch Auswertestellen gemäß § 5 ermitteln zu lassen. Er hat der zuständigen Behörde und der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde unverzüglich mitzuteilen, welche Auswertestelle mit der physikalischen Kontrolle beauftragt wurde.

(6) Für Personen, die bei mehreren Luftfahrzeugbetreibern als fliegendes Personal eingesetzt werden, haben diese Betreiber die Dosisabschätzung gemäß Abs. 4 und die allenfalls erforderliche Dosisermittlung gemäß Abs. 5 entsprechend zu koordinieren.

(7) Sofern für die Dosisermittlung Dosismessungen in Flugzeugen erforderlich sind, sind diese durch den Luftfahrzeugbetreiber zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auswertestelle als Voraussetzung für die Zulassung oder Akkreditierung im Rahmen des Qualitätsmanagements die Durchführung von Dosismessungen in Flugzeugen vorgeschrieben wurde; in diesem Fall hat die Auswertestelle die anfallenden Kosten zu tragen.

Auswertestellen

§ 5. (1) Eine Zulassung gemäß § 36k Abs. 3 StrSchG oder eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, von Auswertestellen zur Dosisermittlung des fliegenden Personals darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 2 lit. A angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden.

(2) Eine Zulassung als Auswertestelle wird befristet auf 2 Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkreditierung als Prüfstelle erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung die Auswertestellen bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit überprüfen.

Physikalische Kontrolle

§ 6. (1) Der nach § 4 Abs. 5 verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat

  1. 1. die in Anlage 3 lit. A und D angeführten, für die Dosisermittlung notwendigen Daten innerhalb von 1 Monat nach Ende des Ermittlungzeitraums an die von ihm beauftragte Auswertestelle zu übermitteln,
  2. 2. Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
  3. 3. der beruflich strahlenexponierten Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu gewähren,
  4. 4. Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach § 3 unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, und
  5. 5. bei Beendigung der Tätigkeit als fliegendes Personal in seinem Unternehmen der betreffenden Person auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Nicht mehr beim Luftfahrzeugbetreiber aufliegende Dosiswerte sind vom Zentralen Dosisregister gemäß § 35a StrSchG anzufordern.

(2) Die mit der Dosisermittlung beauftragte Auswertestelle gemäß § 5 hat

  1. 1. die effektive Dosis für die betreffenden Personen auf monatlicher Basis entweder
    1. a) mittels eines geeigneten Rechenverfahrens oder
    2. b) aus der durch Messung erfassten Umgebungs-Äquivalentdosis

    zu ermitteln,

  2. 2. die gemäß Anlage 3 lit. A und B erforderlichen Angaben bis längstens 6 Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln,
  3. 3. Dosisüberschreitungen unverzüglich dem Luftfahrzeugbetreiber und dem Zentralen Dosisregister mitzuteilen und
  4. 4. Aufzeichnungen über die Ermittlung der Dosiswerte zu führen und sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Sofern im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen, wie etwa außergewöhnlichen Sonnenaktivitäten, von der Behörde für bestimmte Flüge korrigierte Dosiswerte bekanntgegeben werden, sind diese von den Auswertestellen für die rechnerisch ermittelten Dosiswerte zu berücksichtigen.

(4) Bei Beginn der Tätigkeit als fliegendes Personal sowie beim Wechsel zu einem anderen Luftfahrzeugbetreiber hat die betreffende Person dem Luftfahrzeugbetreiber alle bislang aufgrund des Strahlenschutzgesetzes ermittelten Dosiswerte zur Kenntnis zu bringen.

Ärztliche Untersuchung

§ 7. (1) Eine Person, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß § 4 Abs. 4 oder der Dosisermittlung gemäß § 4 Abs. 5 den beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A zuzuordnen ist, darf nur dann als fliegendes Personal eingesetzt werden, wenn eine ärztliche Untersuchung ergeben hat, dass dieser Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt, die gemäß § 35 StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Für die Aus- und Fortbildungserfordernisse und die Aufzeichnungspflichten der ermächtigten Ärzte sowie für die Abrechnung der Kosten der ärztlichen Strahlenschutzuntersuchungen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung anzuwenden.

(3) Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. bei erstmaliger Untersuchung: Familien- und Eigenanamnese;
  2. 2. Beurteilung der Ergebnisse der Dosisermittlung;
  3. 3. allgemeine klinische Untersuchung;
  4. 4. Laboruntersuchungen: Differenzialblutbild und Thrombozyten.

Die für diese Untersuchungen notwendigen Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Dosisermittlung, sind der untersuchenden Stelle vom Luftfahrzeugbetreiber vorzulegen. Wenn die Ergebnisse der Anamnese oder der Untersuchungen es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.

(4) Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob die untersuchte Person für den Einsatz als fliegendes Personal gesundheitlich geeignet ist. Sie hat das ärztliche Zeugnis dem Luftfahrzeugbetreiber zu übermitteln. Weiters sind die Angaben gemäß Anlage 3 lit. A und C von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten. Der Luftfahrzeugbetreiber hat die ärztlichen Zeugnisse sieben Jahre aufzubewahren; eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses hat er der untersuchten Person zu übergeben.

(5) Die ärztlichen Untersuchungen haben in Abständen von einem Jahr zu erfolgen, solange die betreffende Person den beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A zuzuordnen ist. Die Untersuchung kann - ohne Auswirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung - in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.

(6) Hält die untersuchte Person die gesundheitliche Beurteilung gemäß Abs. 4 für unzutreffend, kann sie bei der zuständigen Behörde eine Feststellung mittels Bescheid beantragen, ob gesundheitliche Bedenken im Sinn des Abs. 1 bestehen. Die Behörde hat in diesem Verfahren zumindest zwei gemäß § 35 StrSchG ermächtigte ärztliche Sachverständige heranzuziehen und die Feststellung dem Luftfahrzeugbetreiber zur Kenntnis zu bringen.

Informationspflichten

§ 8. (1) Der nach § 4 Abs. 5 zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.

(2) Weibliches fliegendes Personal ist darüber zu informieren, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist.

(3) Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Abs. 1 und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 9. Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für die konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.

In-Kraft-Treten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; die Verpflichtung der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung von physikalischen Kontrollen und ärztlichen Untersuchungen wird bis 1. Jänner 2007 ausgesetzt.

Anlage

Anlagen 1-3 

Pröll

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