234. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses (Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung)
Auf Grund des § 35f Abs. 6 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:
§ 1. Die für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses gemäß § 35f StrSchG von der Antragstellerin / vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr wird mit 60 Euro festgesetzt.
§ 2. Die Gebühr ist an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Erlagschein oder durch elektronische Überweisung auf ein vom genannten Bundesministerium namhaft gemachtes Konto zu entrichten. Der Zahlungseingang im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist Voraussetzung für die Ausstellung des Strahlenschutzpasses.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Pröll
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