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BGBl II 231/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

231. Verordnung: Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten

231. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten geändert wird

Auf Grund

1. der §§ 4 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006;

2. des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005;

3. des § 3 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005;

4. des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems, BGBl. II Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „Donau-Universität Krems“ durch die Wortfolge „Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.“

3. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Donau-Universität Krems“.

4. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und die Donau-Universität Krems“.

5. § 2 lautet:

§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.“

6. In § 3 werden die Wortfolge „und die Donau-Universität Krems haben“ durch das Wort „hat“ und der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt; das Datum „15. November“ wird durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2)“ durch den Ausdruck „(Anlage 1)“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.“

9. § 5 samt Überschrift lautet:

„Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 5. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechende auf Basis der §§ 2 und 3 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen im Rahmen ihrer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegenden Berichte, insbesondere Wissensbilanz und Leistungsbericht, zu Grunde zu legen.“

10. Der erste Satz der Anlage 1 lautet:

„Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.“

11. In Anlage 1 Z 2.2 entfällt die Wortfolge „zum nächstfolgenden Stichtag“.

12. Anlage 1 Z 2.5 lautet:

„Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund

3 Arbeitsverhältnis zur Universität

4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006

5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis

M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis“

13. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

zu § 3

Raumdaten der Universitäten

1. Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

2

Bezeichnung des Objektes

3

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

4

Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

5

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1

6

Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1

7

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.2) in m2

8

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.2 in m2

9

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.2) in m2

10

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.2) in m2

11

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

12

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, pro Jahr

13

Umsatzsteuer pro Jahr

2. Feldinhalt

Die Felder 1 und 3 bis 13 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2 Nutzungsart

(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)

1 Wohn- und Aufenthaltsräume

2 Büros und Sitzungsräume

3 Werkstätten und Labors

4 Lager und Archive

5 Unterrichtsräume und Bibliotheken

6 Medizinisch ausgestattete Räume

7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8 Funktionsflächen

9 Verkehrsflächen“

14. Anlage 3 entfällt.

Gehrer

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