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BGBl II 219/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Verordnung: Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

219. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, sowie
  2. 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005,

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:

wird verordnet:

1. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.“

2. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.“

3. § 41 samt Überschrift lautet:

„Klausurprüfung

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  3. 3. eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten) im Prüfungsgebiet „Küche“ und
  4. 4. eine dreieinhalbstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.“

4. § 48 samt Überschrift lautet:

„Klausurprüfung

§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch",
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
  3. 3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
  4. 4. eine neunzehnstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt".

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.

  1. 1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
    1. a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
    2. b) „Umweltchemie“,
    3. c) „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
    4. d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
    5. e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
  2. 2. Ökonomischer Bereich:
    1. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
    2. b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
    3. c) „Wirtschaftsinformatik“,
    4. d) „Politische Bildung und Recht“.“

5. Im § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.“

Gehrer

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