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BGBl II 200/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

200. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund

1. der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006;

2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005;

3. der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;

4. des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,

wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) bei Doktoratsstudien unter Berücksichtigung des Dissertationsgebietes eine für diesen Zweck vorgesehene Kennzahl (Abs. 2),“

2. An § 5 Abs. 4 Z 2 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

  1. „c) bei Zulassung zu einem Magister- oder Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines österreichischen Fachhochschul-Studienganges die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte.“

3. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Abgangsbescheinigung“

und dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung gemäß § 69 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 auszustellen, die alle von der oder dem Studierenden während des Studiums an der Universität abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen, einschließlich der zugeteilten ECTS-Anrechnungspunkte, samt deren Beurteilung zu enthalten hat.“

4. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede Universität hat gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln

  1. 1. innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basisübermittlung) und
  2. 2. täglich ab der Basisübermittlung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
  3. 3. nicht öfter als einmal pro Woche eine Vollübermittlung nach dem aktuellen Stand. Eine Vollübermittlung hat jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zu Ende des Semesters zu erfolgen.“

5. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „am 30. April und“.

6. § 8 Abs. 3 entfällt.

7. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.“

8. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:“

9. In § 9 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „der anzuwendenden Studienplanversion“ die Wendung „oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bakkalaureatsstudium“ eingefügt.

10. § 9 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.

(6) Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Abs. 5 zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.“

11. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.“

12. § 12 lautet samt Überschrift:

„Übergangsbestimmung

§ 12. Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.“

13. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

1. Bildung der Matrikelnummer

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Ziffernfolge.

1.1 Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.

1.2 Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.

2. Vergabe der Matrikelnummer

2.1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems oder an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.

2.2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.

2.3 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Universität gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen), entspricht jedoch die damals vergebene Matrikelnummer nicht der Bildungsvorschrift der Z 1, so ist die Matrikelnummer im Sinn der Z 1 neu zu bilden wie folgt:

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der ersten Aufnahme mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel.

2.3.2 Die folgenden fünf Ziffern sind nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Kontingentierungsplanes für rückwirkende Matrikelnummernvergabe zu vergeben. Hiebei ist bei der fortlaufenden Vergabe der Einzelnummern eines bestimmten Kontingentes von dem bereits im vorhergehenden Semester erreichten Stand auszugehen.

2.3.3 Den Medizinischen Universitäten sind die Einzelnummern gemäß Z 2.3.2 von jener Universität zur Verfügung zu stellen, deren Medizinischer Fakultät sie gemäß § 136 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nachgefolgt sind.

3. Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.“

14. Anlage 3 Z 1 lautet:

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

1.1 Für eine Vollübermittlung an den Datenverbund der Universitäten sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt, oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personal- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personal- und Studiendatensätze zu enthalten.

1.3 Die Basisübermittlung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personal-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basisübermittlung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der übermittelnden Universität aufweisen.“

15. In Anlage 3 Z 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Felder 1 bis 8 und 13“ durch den Ausdruck „Die Felder 1 bis 13 ersetzt.“

16. In Anlage 3 Z 3.4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.“

17. Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1. Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.

1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  3. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  4. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  3. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  4. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).

1.1.4 PI - Studierende im ersten Semester sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN - belegte Studien im ersten Semester (Z 2.1.2) zuzuordnen.

1.1.5 PE-Erstzugelassene sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  3. mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  4. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  5. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

1.1.6 PM - Mitbeleger/innen sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.

1.1.7 PA Absolvent/inn/en sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

1.2 Untergliederung von Personenmengen

1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.3 Die Personenmengen PU, PN, PO, PI und PE können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2. Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

  1. offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  2. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet.

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

  1. offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  2. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  3. die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium der selben Studienrichtung vorliegen.

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  3. offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  4. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  5. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.1.4 SM - mitbelegte Studien sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

  1. ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.

2.1.5 SA abgeschlossene Studien sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

  1. ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.“

18. In Anlage 6 wird der Zuordnungshinweis „zu § 9 Abs. 6“ durch „zu § 9 Abs. 7“ ersetzt.

19. Anlage 6 Z 2 und 3 lauten:

„2. Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.2 Die übrigen Ziffern sind nach bundesweit einheitlicher Vorgabe nicht rückführbar zu verschlüsseln.

3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummern-Ersatz

siebenstellige Ziffernfolge anstelle der Matrikelnummer gemäß 2

2

Staatsangehörigkeit

I = Inländer /in, A = Ausländer/in

3

Geschlecht

M, W

4

Nr. des Studiums

lfd. Nr. gemäß 1.2

5

Fortsetzungsmeldung

4.1

6

Kennzeichnung Studiengesetz

4.2

7

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4

8

Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3)

4.3

9

Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3)

4.3

10

Studienabschnitt (Fach-1)

Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

11

Studienabschnitt (Fach-2)

Angabe gemäß Anl.4 Z 2.6

12

Semesterstundenzahl Fach-1

4.4.1, 4.4.3

13

Semesterstundenzahl Fach-2

4.4.2

14

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

4.4.1, 4.4.3

15

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

4.4.2

16

ECTS-Punkte Fach-1

4.4.1, 4.4.3

17

ECTS-Punkte Fach-2

4.4.2

Die Felder 1 bis 4, 6, 7, 12 und 14 dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 8 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 16 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.“

20. In Anlage 6 Z 4.2 wird die Wortfolge „Außerordentliche Studien und ordentliche Studien“ durch den Ausdruck „Ordentliche Studien“ ersetzt.

21. Anlage 6 Z 4.4.1 und 4.4.2 lauten:

„4.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 12, 14 und 16 einzutragen.

4.4.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 UniStG auslaufend ab- solviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in die Felder 12, 14 und 16 und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in die Felder 13, 15 und 17 einzutragen.“

Gehrer

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