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BGBl II 165/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: 15. Änderung der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

165. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 15. Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln (15. Änderung der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006)

Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 2 und 2c des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

Die Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, BGBl. II Nr. 80/2006, zuletzt geändert durch die 14. Änderung der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, BGBl. II Nr. 159/2006, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Entscheidung 2006/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (ABl. Nr. L 48 vom 18. 2. 2006 S. 28) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/277/EG vom 7. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/115/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 103 vom 12. 4. 2006 S. 39);“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:

  1. 1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone;
  2. 2. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
  3. 3. abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 Junglegehennen, Mastputen und anderes Hausgeflügel oder Zuchtfederwild zu Betrieben in Österreich.“

3. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. abweichend von § 4 Abs. 2 Z 1 mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;“

4. § 7 lautet:

§ 7. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 dürfen aus der Schutzzone

  1. 1. Bruteier in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden;
  2. 2. Bruteier in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG eingehalten werden;
  3. 3. Bruteier und SPF-Eier mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu ausgewiesenen Laboratorien oder Instituten verbracht werden, um dort zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Z 5 dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 8 und Artikel 10 Abs. 2 der Entscheidung 2006/115/EG aus der Schutzzone versandt werden.“

Rauch-Kallat

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