160. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 3. Änderung der Verordnung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (3. Änderung der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:
Die Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.“
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG (ABl. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.“
3. § 3 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.“
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Auffinden von toten Wasservögeln sowie toten Greifvögeln in den in Anhang A genannten Gebieten ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel und verendete Greifvögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.“
5. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 4 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.“
Rauch-Kallat
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