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BGBl II 160/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: 3. Änderung der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006

160. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 3. Änderung der Verordnung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (3. Änderung der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006)

Auf Grund der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

Die Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.“

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG (ABl. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.“

3. § 3 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.“

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Auffinden von toten Wasservögeln sowie toten Greifvögeln in den in Anhang A genannten Gebieten ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel und verendete Greifvögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.“

5. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 4 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.“

Rauch-Kallat

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