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BGBl II 146/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Verordnung: ÖPA - Grundausbildungsverordnung

146. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA - Grundausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Formen der Grundausbildung

§ 3. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. 1. Erstorientierung
  2. 2. Allgemeine Grundausbildung
    1. a) allgemeine theoretische Ausbildung
    2. b) spezifische theoretische Ausbildung
    3. c) Job-Rotation

Im Falle spezifischer Anforderungen des Arbeitsplatzes:

  1. 3. Spezielle Grundausbildung - allfällige Bereichsmodule.

Ausbildungsleiter

§ 5. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

  1. 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes erfolgt;
  2. 2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;
  3. 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
  4. 4. die vom Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;
  5. 5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
  6. 6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
  7. 7. den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt vom Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen Stammarbeitsplatz befindet.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. PF1, PF2, PF3, PF4 und PF5 gelten die Inhalte der allgemeinen theoretischen Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in Anlage 1.

(4) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen.

Spezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Einzelprüfer, dem Dienstvorgesetzten und dem Ausbildungsleiter in Form einer Klausurarbeit oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes des Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

Job-Rotation

§ 10. (1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes mindestens zwei auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen der Auszubildende im Zuge der Job-Rotation zugeteilt werden soll, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.

(3) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

  1. 1. A1 und A2 bzw. v1 und v2: mindestens 15 Arbeitstage,
  2. 2. A3 und A4 bzw. v3 und v4: mindestens 6 Arbeitstage.

Bereichsmodule

§ 11. (1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form von der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, vereinbart werden.

(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über den Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen, die die Entscheidung darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

  1. 1. A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,
  2. 2. A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,
  3. 3. A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 5 Arbeitstage.

Dienstprüfungskommission

§ 12. (1) Im Österreichischen Patentamt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten des Österreichischen Patentamtes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und die Ausbildungsabschnitte „Job-Rotation“ und allenfalls „Bereichsmodule“ absolviert wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, denen der Bedienstete im Rahmen der Job-Rotation zugeteilt war.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 14. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 2 

Gorbach

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