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BGBl II 145/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: DSK-Vergütungsverordnung

145. Verordnung der Bundesregierung über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission (DSK-Vergütungsverordnung)

Auf Grund des § 36 Abs. 9 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, wird verordnet:

§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen:

  1. 1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 600 Euro;
  2. 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 504 Euro;
  3. 3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 552 Euro;
  4. 4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 504 Euro;
  5. 5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 402 Euro.

§ 2. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktionen verhindert, so ruht die Vergütung von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

§ 3. Der Anspruch auf die Vergütung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft zur Datenschutzkommission endet.

§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich im Nachhinein vom Bundeskanzleramt zu überweisen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(2) Soweit sie noch in Geltung stehen, treten die Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 30. September 1980 über die Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission, BGBl. Nr. 427/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2002, mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein

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