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BGBl II 90/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)
[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

90. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)

Auf Grund der §§ 12 bis 15, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 28 Abs. 5, 33 Abs. 5, 38 Abs. 1, 65, 66 Abs. 1 und 3 sowie 72 Z 3 und 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003 und die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des B-BSG für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1. die Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 S. 38;
  2. 2. die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002 S. 13.

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

§ 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle von Verweisen auf das ASchG Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des B-BSG treten und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

§ 3. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und § 10 Abs. 2, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß § 87 Abs. 3 B-BSG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(2) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.

(3) Gemäß § 101 Abs. 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(4) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 67 Abs. 1, 2 und 4 der gemäß § 101 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 101 Abs. 5 Z 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.

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