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BGBl II 89/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Verordnung: Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

89. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung - AVV geändert wird

Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „59,00 €“ durch den Betrag „60,20 €“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 191,10 €“ durch den Betrag „1 213,10 €“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 044,90 €“ durch den Betrag „1 066,90 €“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „997,70 €“ durch den Betrag „1 019,70 €“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „814,50 €“ durch den Betrag „836,50 €“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „706,40 €“ durch den Betrag „728,40 €“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 Z 5 lit. h wird nach dem Ausdruck „Konsularabteilung in“ der Ausdruck „Bangkok,“ eingefügt, der Ausdruck „London,“ entfällt und der Ausdruck „Paris,“ wird durch den Ausdruck „Peking,“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „592,20 €“ durch den Betrag „614,20 €“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „547,50 €“ durch den Betrag „569,50 €“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „461,00 €“ durch den Betrag „483,00 €“ ersetzt.

11. In § 2 Abs. 3 Z 8 lit. c wird nach dem Ausdruck „Bogotá,“ der Ausdruck „Bukarest,“ eingefügt und der Ausdruck „London,“ entfällt.

12. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „388,70 €“ durch den Betrag „410,70 €“ ersetzt.

13. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „347,20 €“ durch den Betrag „369,20 €“ ersetzt.

14. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „146,30 €“ durch den Betrag „168,30 €“ ersetzt.

15. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „120,00 €“ durch den Betrag „142,00 €“ ersetzt.

16. In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Dienstort“ durch den Ausdruck „Dienst- und Wohnort“ ersetzt.

17. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Dienstorte“ durch den Ausdruck „Dienst- und Wohnorte“ ersetzt.

Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Gastinger Platter Pröll Haubner Bartenstein

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