84. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot hinsichtlich bestimmter Bahnhöfe geändert wird
Auf Grund des § 42 Abs. 2b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot hinsichtlich bestimmter Bahnhöfe, BGBl. Nr. 855/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel entfällt die Wortfolge „hinsichtlich bestimmter Bahnhöfe“.
2. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „Bahnhöfen“ die Wortfolge „und Häfen“ eingefügt.
3. Z 10 lautet:
- „10. Enns-Hafen CCT“
4. Nach Z 10 werden folgende Z 11, 12, 13 und 14 angefügt:
- „11. Wien Freudenau Hafen CCT
- 12. Krems a.d. Donau CCT
- 13. Linz Stadthafen CCT
- 14. St. Michael CCT“
Gorbach
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