83. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe (Förderzinsverordnung 2006)
Auf Grund des § 69 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
- 1. „Berechnungsbasis“: der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.
- 2. „Förderzinssatz“: der in § 69 Abs. 2 MinroG festgelegte Zinssatz, das ist
- a) ein Zinssatz von 20 % für flüssige Kohlenwasserstoffe und
- b) ein Zinssatz von 15 % für gasförmige Kohlenwasserstoffe.
- 3. „Förderzins“: Produkt aus der Berechnungsbasis und dem entsprechenden Förderzinssatz.
Abschlag vom Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe
§ 2. (1) Für die ab 1. Jänner 2006 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht § 3 Anwendung findet, der Abschlag vom Förderzins mit 36,12 Euro pro Tonne Rohöl festgesetzt.
Abschlag vom Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe in begünstigten Fällen
§ 3. (1) Für folgende ab 1. Jänner 2006 geförderte flüssige Kohlenwasserstoffe wird der Abschlag vom Förderzins mit 42,49 Euro pro Tonne Rohöl festgesetzt:
- 1. Flüssige Kohlenwasserstoffe aus einer Tiefe von mehr als 4 000 m,
- 2. flüssige Kohlenwasserstoffe aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie,
- 3. flüssige Kohlenwasserstoffe aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4 MinroG) eingestellt werden müsste, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muss,
- 4. flüssige Kohlenwasserstoffe, die mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, und
- 5. flüssige Kohlenwasserstoffe, die aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind.
Abschlag vom Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe
§ 4. (1) Für die ab 1. Jänner 2006 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht § 5 Anwendung findet, der Abschlag vom Förderzins mit 166,76 Euro pro TJ Erdgas festgesetzt.
Abschlag vom Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe in begünstigten Fällen
§ 5. (1) Für folgende ab 1. Jänner 2006 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe wird der Abschlag vom Förderzins mit 254,76 Euro pro TJ Erdgas festgesetzt:
- 1. Gasförmige Kohlenwasserstoffe aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m,
- 2. gasförmige Kohlenwasserstoffe aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4 MinroG) eingestellt werden müsste, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muss, und
- 3. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind.
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist auf die vor dem 1. Jänner 2006 geförderten Kohlenwasserstoffe weiterhin anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Bartenstein
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