57. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kontaminanten-Analysenverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 34 und 68 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
Die Kontaminanten-Analysenverordnung, BGBl. II Nr. 422/2003, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 433/2004, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 6 samt Überschriften lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Probenahmeverfahren, die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Einhaltung der Gehalte von in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln samt Änderungsverordnungen genannten Kontaminanten auf Lebensmitteln gemäß § 3 Z 1 LMSVG.
Probenahmeverfahren
§ 2. Die Probenahme für die im Folgenden genannten Kontaminanten hat entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:
- 1. Aflatoxin gemäß Anhang I;
- 2. Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD gemäß Anhang III;
- 3. Ochratoxin-A gemäß Anhang V;
- 4. Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang VII;
- 5. Patulin gemäß Anhang IX;
- 6. Zinn gemäß Anhang XI;
- 7. Benzo(a)pyren gemäß Anhang XIII;
- 8. Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang XV.
Probenvorbereitung und Analysemethoden
§ 3. Die Probenvorbereitung und die Kriterien für die Analyseverfahren für die im Folgenden genannten Kontaminanten haben entsprechend dem jeweils nachstehend angeführten Anhang zu erfolgen:
- 1. Aflatoxin gemäß Anhang II;
- 2. Blei, Cadmium, Quecksilber und 3- MCPD gemäß Anhang IV;
- 3. Ochratoxin-A gemäß Anhang VI;
- 4. Dioxin- und Furan und dioxinähnlichen PCB gemäß Anhang VIII;
- 5. Patulin gemäß Anhang X;
- 6. Zinn gemäß Anhang XII;
- 7. Benzo(a)pyren gemäß Anhang XIV;
- 8. Fusarientoxine (Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin) gemäß Anhang XVI.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
Umsetzungshinweis
§ 6. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17.07.1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001,
- Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002,
- Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002,
- Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6.08.2002,
- Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003,
- Richtlinie 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 332 vom 19.12.2003,
- Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven, ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2004,
- Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004,
- Richtlinie 2004/44/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/69/EG zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.2004,
- Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Jänner 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 19 vom 21.01.2005,
- Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Jänner 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005,
- Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 34 vom 8.02.2005,
- Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 143 vom 7.06.2005.“
2. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.
3. In Nummer 1. erster Satz der Anhänge I, III, V, VII und VIII sowie in Nummer 4., vierter Spiegelstrich, zweiter Satz des Anhangs VIII werden „Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975“ durch „Lebensmitteln“ ersetzt.
4. Nummer 3.6. der Anhänge I, V und XI und Nummer 3. der Anhänge II, VI, X und XII samt Überschriften lauten:
„3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen.“
5. Nummer 4.5. der Anhänge II, VI, X und XII, Nummer 3.5 des Anhangs IV sowie Nummer 4., fünfter Spiegelstrich des Anhangs VIII lauten:
„Laboratorien müssen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen. Die Laboratorien müssen gemäß Akkreditierungsgesetz - AkkG akkreditiert sein.“
6. In Nummer 3.5. zweiter Satz der Anhänge III, VII und IX wird „2 kg“ durch „1 kg“ ersetzt.
7. Nummer 3.6. der Anhänge III und VII samt Überschrift lautet:
„3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Die Menge der Laborprobe für die amtliche Untersuchung soll zumindest für eine zweifache Untersuchung ausreichen.“
8. Anhang III Nummer 5. samt Überschrift lautet:
„5. ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE BZW. TEILPARTIE MIT DEN HÖCHSTGEHALTEN
Das Kontrolllabor unterzieht die für Bestätigungszwecke entnommene Laborprobe mindestens zwei unabhängigen Untersuchungen und berechnet den Mittelwert der Ergebnisse.
Die Partie wird akzeptiert, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 466/2001 nicht überschreitet (Quelle).
Die Partie wird zurückgewiesen, wenn der Mittelwert unter Berücksichtigung der erweiterten Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.
Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle gezogenen Probe, d.s. die amtliche Probe und die Gegenproben.
QUELLE:
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/sampling_en.htm ).“
9. In Anhang IV wird nach Nummer 3.3.2. folgende Nummer 3.3.3. samt Überschrift eingefügt:
- 3) 3.3. Leistungskriterien - das Konzept der Ungenauigkeitsfunktion
U steht für die erweiterte Messunsicherheit mit einem Faktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt.
Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit Messunsicherheiten, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegen, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die oben genannten Leistungskriterien erfüllt.
QUELLE:
European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.
(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/sampling_en.htm ).“
Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich aus der nachstehenden Formel:
LOD die Nachweisgrenze der Methode,
C die jeweilige Konzentration
α ein numerischer Faktor ist, der abhängig vom C-Wert zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
10. Anhang IV Nummer 3.4. samt Überschrift lautet:
- „3) 4. Abschätzung der Richtigkeit der Untersuchung, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse
Wenn möglich, ist eine Abschätzung der Richtigkeit der Analysen vorzunehmen, indem geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in den Kontrollvorgang einbezogen werden.
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate korrigiert oder unkorrigiert anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen.
Die die Analyse durchführende Person hat den ‚European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation‘ zu beachten (Quelle 1).
Das Analyseergebnis ist als x +/- U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen.“
11. In Anhang V Nummer 3.4. werden der zweite und dritte Satz gestrichen.
12. Anhang V Nummern 4.3., 4.4. und 4.5. samt Überschriften lauten:
„4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee
TABELLE 1
Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht der Partie
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien ≥ 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete Weintrauben (Partien ≥ 15 Tonnen)
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Anzahl der Einzelproben: 100.
- Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien < 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien < 15 Tonnen)
Bei Getreidepartien < 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben < 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10—100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1—10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:
TABELLE 2
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder Getreideerzeugnisse
TABELLE 3
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees und getrockneter Weintrauben
13. In Anhang V wird nach Nummer 4.6. folgende Nummer 4.6.a. samt Überschrift eingefügt:
„4.6.a. Probenahme bei Wein und Traubensaft
Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (zB, wenn die Probe aus einer Flasche besteht).
Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.
Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.
TABELLE 4
Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben
14. Anhang IX Nummer 3.6. samt Überschrift lautet:
„3.6 Unterteilung der Probe in amtliche Probe und Gegenproben
Die amtliche Probe und die Gegenproben sind gemäß § 36 Abs. 5 LMSVG der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen. Bei verpackten Waren sind die Laborproben durch zufällige Auswahl aus der Sammelprobe zu bilden.“
15. Nummer 4.2. der Anhänge X und XII lautet:
„Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen.“
16. Die Anhänge XIII bis XVI werden angefügt. Die Anhänge sind unter „Anlagen“ ersichtlich.
Anlage
Rauch-Kallat
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