131. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[kroatischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 29. Juni bzw. 30. Juni 2006 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2006 in Kraft.
Anlage
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Schüssel
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